Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 4 StiftVO-LUH - Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse, Beschäftigungssicherung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die "Stiftung Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover" (StiftVO-LUH)
Amtliche Abkürzung
StiftVO-LUH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Stiftung tritt an die Stelle des Landes in den Arbeits- und Ausbildungsverträgen einschließlich der Verträge mit Schülerinnen und Schülern, die das Land mit Personen geschlossen hat, die an der LUH tätig sind oder ausgebildet werden. 2Die Stiftung ist verpflichtet, die nach Satz 1 übernommenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. 3Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihr Rückkehrrecht nach Absatz 3 oder nach § 1 Nr. 2 der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" geltend machen. 4Die Stiftung übt insoweit das Direktionsrecht des Arbeitgebers aus. 5Die Stiftung hat den Übergang nach Satz 1 den Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen und dabei die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen.

(2) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Landes gleichgestellt. 2Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung (§ 58 Abs. 4 Satz 1 NHG). 3Die Stiftung ist verpflichtet,

  1. 1.

    einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten sowie

  2. 2.

    zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten sicherzustellen, dass die nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben (§ 58 Abs. 4 Satz 2 NHG).

(3) 1Nach Absatz 1 Satz 1 übernommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis fortbesteht, werden auf ihr Verlangen unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Entgeltgruppe, Stufenzuordnung und -laufzeit sowie der Beschäftigungszeit vom Land übernommen, wenn Schutzbestimmungen dieser Verordnung oder des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in einer Weise geändert werden, die nicht als eine Änderung der Regelungen zugunsten der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers im Sinne des § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes zu werten sind. 2Dies gilt auch dann, wenn die Stiftung ihrer Verpflichtung, nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz oder der "Vereinbarung zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Landesbezirk Niedersachsen-Bremen, und dem Marburger Bund, Landesbezirk Niedersachsen, zur Errichtung von Stiftungshochschulen" die beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte anzuerkennen und einem vom Land geführten Arbeitgeberverband, der Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder ist, beizutreten, nicht nachkommt.