§ 1 KHVSVG - Errichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHVSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.