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§ 6 Nds. AG TPG - Transplantationsberatung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Andere Krankenhäuser als Entnahmekrankenhäuser können Transplantationsberaterinnen oder Transplantationsberater bestellen, um sicherzustellen, dass auch in diesen anderen Krankenhäusern Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in allen Fragen der Organ- und Gewebespende für das ärztliche und pflegerische Personal, für Patientinnen und Patienten sowie für potenzielle Organ- und Gewebespenderinnen und -spender und für deren Angehörige zur Verfügung stehen. 2Die Transplantationsberaterin oder der Transplantationsberater ist insbesondere dafür verantwortlich, über die Bedeutung und den Prozess der Organspende zu informieren. 3Die Transplantationsberaterin oder der Transplantationsberater ist in Erfüllung der Aufgaben unmittelbar der ärztlichen Leitung des Krankenhauses unterstellt. 4Bei der Wahrnehmung der Aufgaben als Transplantationsberaterin oder Transplantationsberater ist sie oder er unabhängig und unterliegt keinen Weisungen. 5Innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt können Krankenhäuser nach Satz 1 auch eine gemeinsame Transplantationsberaterin oder einen gemeinsamen Transplantationsberater bestellen; das Nähere regeln die Krankenhäuser durch schriftliche Vereinbarung.

(2) 1Das Krankenhaus stellt sicher, dass die Transplantationsberaterin oder der Transplantationsberater die Aufgabe nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 ordnungsgemäß wahrnehmen kann, insbesondere, dass sie oder er

  1. 1.

    im erforderlichen Umfang von den dienstlichen Verpflichtungen im Krankenhaus unter Fortzahlung des Gehalts und der Bezüge freigestellt wird,

  2. 2.

    in regelmäßigen Abständen während der Dienstzeit krankenhausinterne Informationsveranstaltungen stattfinden lassen kann, in denen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte über die Bedeutung und in allen Fragen der Organ- und Gewebespende informiert werden,

  3. 3.

    Einblick in die entsprechenden Krankenakten der potenziellen Organ- und Gewebespenderinnen und -spender erhält, soweit es für eine Organ- oder Gewebespende erforderlich ist, und

  4. 4.

    innerhalb von einem Jahr nach der Bestellung an einer Erstschulung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und innerhalb von vier Jahren nach erfolgreicher Beendigung der Erstschulung an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 teilnimmt.

2Die Kosten für die Teilnahme an der Erstschulung und an den Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Fahrt- und Übernachtungskosten der Transplantationsberaterinnen und Transplantationsberater trägt der Krankenhausträger. 3Wer an der Erstschulung oder einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, ist für die Dauer der Teilnahme von den dienstlichen Verpflichtungen unter Fortzahlung des Gehalts oder der Bezüge freizustellen. 4Die Transplantationsberaterin oder der Transplantationsberater arbeitet nach Möglichkeit mit den Transplantationsbeauftragten der Entnahmekrankenhäuser und anderen Transplantationsberaterinnen und Transplantationsberatern in der Region zusammen mit dem Ziel, zur Qualität des Verfahrens für Organ- und Gewebespenden aktiv beizutragen.