§ 2 Nds. AG TPG - Erfassung von Daten durch die Entnahmekrankenhäuser, Übermittlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
1Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, die Erfassung von Daten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 TPG sowie deren Übermittlung an die Koordinierungsstelle vierteljährlich sicherzustellen. 2Die Übermittlung soll elektronisch in einem von der Koordinierungsstelle vorgegeben Verfahren erfolgen.