KOF82DfRE,NI - Kriegsopferfürsorge 82 DfRE

Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Bibliographie

Titel
Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Redaktionelle Abkürzung
KOF82DfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000025

RdErl. d. MS v. 7.5.1982 - 104 - 43 00 00/3

Vom 7. Mai 1982 (Nds. MBl. S. 517)

- GültL 42/237 -

- VORIS 21145 00 00 00 025 -

- Im Einvernehmen mit dem MF -

Bezug:

  1. a)
    RdErl. vom 16.3.1972 (Nds. MBl. S. 669)
  2. b)
    RdErl. vom 26.1.1981 (Nds. MBl. S. 252)
    - GültL 42/184, 232 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Bemessung der Freibeträge bei Berechnung von Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 5 BVG1
Leistungen der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG bei Erkrankung des Auszubildenden2
Pauschbeträge für Lernmittel3
Erholungshilfe nach § 27b BVG4
Höhe der Freibeträge nach § 42 KFürsV für Empfänger von Berufsschadensausgleich mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 v.H.5
Beginn der Leistungen, die von Amts wegen mit der Zustimmung des Berechtigten zu erbringen sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 KFürsV)6
Zuwendungen an zwangsweise Sterilisierte7
Anwendung des § 28 SGB - X -8
PauschbeträgeAnlage 1

Abschnitt 1 KOF82DfRE - 1. Bemessung der Freibeträge bei Berechnung von Unterhaltsbeihilfe nach § 26a Abs. 5 BVG

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000025

Ich bitte, bei der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe, die nach § 26a Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i. d. F. vom 22.1.1982 (BGBl. I S. 21) wie die Erziehungsbeihilfe zu berechnen ist, dem Beschädigten auch die Freibeträge nach §§ 41 ff. der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) vom 16.1.1979 (BGBl. I S. 80), geändert durch Art. II § 17 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469), einzuräumen.

Abschnitt 2 KOF82DfRE - 2. Leistungen der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG bei Erkrankung des Auszubildenden

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21145000000025

Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie lange bei Erkrankung des Auszubildenden die Erziehungsbeihilfe weiterzuzahlen ist und ob bei einer Unterbringung im Krankenhaus die Erziehungsbeihilfe um ersparte Kosten für den Lebensunterhalt gekürzt werden muß. Hierzu gebe ich folgenden Hinweis:

Kann der Ausbildungsabschnitt (Semester, Schuljahr) ohne Einbußen abgeschlossen werden, tritt keine Unterbrechung der Ausbildung und damit der Leistung ein. Die in Nr. 15.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 31.7.1980 (GMBl. S. 358) getroffene Regelung kann in Zweifelsfällen als Anhaltspunkt für die Feststellung einer Unterbrechung der Ausbildung dienen. Danach wird Ausbildungsförderung, wenn der Auszubildende über die Dauer von drei Kalendermonaten infolge einer Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildungsstätte zu besuchen oder an dem Praktikum teilzunehmen, nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus geleistet, es sei denn, daß der Auszubildende die Ausbildung im Laufe des vierten Kalendermonats wieder aufnimmt.

Bei einem Krankenhausaufenthalt wird eine Kürzung der Erziehungsbeihilfe im allgemeinen nicht in Betracht kommen, weil die Bedarfsermittlung stark pauschaliert ist und das Gesetz eine Anrechnung häuslicher Ersparnisse nicht ausdrücklich erwähnt. Bei einem längeren Krankenhausaufenthalt ist die Erziehungsbeihilfe um ersparte Kosten für den Lebensunterhalt zu kürzen.

Abschnitt 3 KOF82DfRE - 3. Pauschbeträge für Lernmittel

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21145000000025

Im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bitte ich, vom nächsten Bewilligungsabschnitt an die bei der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu berücksichtigenden Pauschbeträge für Lernmittel in der sich aus der Anlage ergebenden Höhe anzusetzen. Die Beträge berücksichtigen nicht die Lernmittelfreiheit. Sie sind um die Leistungen der Lernmittelfreiheit zu kürzen.

Abschnitt 4 KOF82DfRE - 4. Erholungshilfe nach § 27b BVG

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21145000000025
  1. a)

    Abschnitt II Nr. 5 Buchst. g des Bezugserlasses zu b erhält folgende Fassung:

    "g) Hinterbliebene sowie Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 v.H. nach Vollendung des 65. Lebensjahres".

  2. b)

    Bei der Förderung eines Erholungsaufenthaltes im Ausland bitte ich zu beachten, daß dabei die Fahrtkosten für einen Erholungsaufenthalt im Inland nicht überschritten werden dürfen.