Abschnitt 4 KOF82DfRE - 4. Erholungshilfe nach § 27b BVG
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Kriegsopferfürsorge
- Redaktionelle Abkürzung
- KOF82DfRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21145000000025
- a)
Abschnitt II Nr. 5 Buchst. g des Bezugserlasses zu b erhält folgende Fassung:
"g) Hinterbliebene sowie Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 v.H. nach Vollendung des 65. Lebensjahres". - b)
Bei der Förderung eines Erholungsaufenthaltes im Ausland bitte ich zu beachten, daß dabei die Fahrtkosten für einen Erholungsaufenthalt im Inland nicht überschritten werden dürfen.