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  • ab 04.06.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 KOF82DfRE - 2. Leistungen der Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG bei Erkrankung des Auszubildenden

Bibliographie

Titel
Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Redaktionelle Abkürzung
KOF82DfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000025

Es ist die Frage aufgeworfen worden, wie lange bei Erkrankung des Auszubildenden die Erziehungsbeihilfe weiterzuzahlen ist und ob bei einer Unterbringung im Krankenhaus die Erziehungsbeihilfe um ersparte Kosten für den Lebensunterhalt gekürzt werden muß. Hierzu gebe ich folgenden Hinweis:

Kann der Ausbildungsabschnitt (Semester, Schuljahr) ohne Einbußen abgeschlossen werden, tritt keine Unterbrechung der Ausbildung und damit der Leistung ein. Die in Nr. 15.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 31.7.1980 (GMBl. S. 358) getroffene Regelung kann in Zweifelsfällen als Anhaltspunkt für die Feststellung einer Unterbrechung der Ausbildung dienen. Danach wird Ausbildungsförderung, wenn der Auszubildende über die Dauer von drei Kalendermonaten infolge einer Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert ist, die Ausbildungsstätte zu besuchen oder an dem Praktikum teilzunehmen, nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus geleistet, es sei denn, daß der Auszubildende die Ausbildung im Laufe des vierten Kalendermonats wieder aufnimmt.

Bei einem Krankenhausaufenthalt wird eine Kürzung der Erziehungsbeihilfe im allgemeinen nicht in Betracht kommen, weil die Bedarfsermittlung stark pauschaliert ist und das Gesetz eine Anrechnung häuslicher Ersparnisse nicht ausdrücklich erwähnt. Bei einem längeren Krankenhausaufenthalt ist die Erziehungsbeihilfe um ersparte Kosten für den Lebensunterhalt zu kürzen.