Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.06.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KOF82DfRE - 4. Erholungshilfe nach § 27b BVG

Bibliographie

Titel
Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Redaktionelle Abkürzung
KOF82DfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000025
  1. a)

    Abschnitt II Nr. 5 Buchst. g des Bezugserlasses zu b erhält folgende Fassung:

    "g) Hinterbliebene sowie Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 und 60 v.H. nach Vollendung des 65. Lebensjahres".

  2. b)

    Bei der Förderung eines Erholungsaufenthaltes im Ausland bitte ich zu beachten, daß dabei die Fahrtkosten für einen Erholungsaufenthalt im Inland nicht überschritten werden dürfen.