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  • ab 04.06.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 KOF82DfRE - 8. Anwendung des § 28 SGB - X -

Bibliographie

Titel
Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Redaktionelle Abkürzung
KOF82DfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000025

Zur Anwendung des § 28 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren - vom 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469), geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 15.12.1981 (BGBl. I S. 1390), im folgenden: SGB - X -, im Bereich der Kriegsopferfürsorge weise ich auf folgendes hin:

In der Kriegsopferfürsorge gilt nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ebenso wie in der Sozialhilfe der allgemeine fürsorgerechtliche Grundsatz, daß Hilfe für die Vergangenheit nicht verlangt werden kann.

Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz, der über den Vorbehalt in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB - X - die Anwendung des § 28 SGB - X - ausschließen könnte, ist jedoch im Bereich der Kriegsopferfürsorge mehrfach durchbrochen. So sehen § 54 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 Satz 2 KFürsV die Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge - in zeitlich begrenztem Umfang - auch für die Vergangenheit vor.

Diese Abweichung vom fürsorgerechtlichen Bedarfsdeckungsprinzip trägt der entschädigungsrechtlichen Rechtsnatur und schadensausgleichenden Funktion der Kriegsopferfürsorgeleistungen als Versorgung im Sinne von § 9 BVG Rechnung und stellt hinsichtlich des Leistungsbeginns die laufenden Leistungen der Kriegsopferfürsorge, soweit sie nicht von Amts wegen zu erbringen sind, grundsätzlich den übrigen Versorgungsbezügen gleich.

Die Regelungen in §§ 54 und 59 KFürsV legen es nahe, auch in Fällen wiederholter Antragstellung dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der laufenden Leistungen der Kriegsopferfürsorge mit den übrigen Versorgungsbezügen des sozialen Entschädigungsrechts Vorrang vor dem Bedarfsdeckungsprinzip einzuräumen und dementsprechend die begrenzte rückwirkende Leistungsgewährung in Anwendung von § 28 SGB - X - zuzulassen. Das umso mehr, als hier wie in den Fällen der §§ 54 und 59 KFürsV mit der ausnahmsweisen Leistungsgewährung für die Vergangenheit Rechtsnachteile aus einer vom Hilfesuchenden nicht zu vertretenden verspäteten Antragstellung bei laufenden Leistungen gemildert werden sollen.

An das
Landessozialamt - Hauptfürsorgestelle -,
die Landkreise und kreisfreien Städte - amtliche Fürsorgestellen für Kb und Kh -.