Abschnitt 6 KOF82DfRE - 6. Beginn der Leistungen, die von Amts wegen mit der Zustimmung des Berechtigten zu erbringen sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 KFürsV)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Kriegsopferfürsorge
- Redaktionelle Abkürzung
- KOF82DfRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21145000000025
Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß es Zweck der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 KFürsV ist, Leistungen dem Grunde nach nicht ohne das Einverständnis des Berechtigten zu erbringen. Dem Berechtigten wird darüber hinaus kein vom Zeitpunkt seiner Zustimmung abhängiger Einfluß auf den Leistungsbeginn eingeräumt. Der Leistungsbeginn richtet sich vielmehr unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmung des Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 KFürsV.