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  • ab 04.06.1982 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 KOF82DfRE - 6. Beginn der Leistungen, die von Amts wegen mit der Zustimmung des Berechtigten zu erbringen sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 KFürsV)

Bibliographie

Titel
Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Redaktionelle Abkürzung
KOF82DfRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21145000000025

Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß es Zweck der Vorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 KFürsV ist, Leistungen dem Grunde nach nicht ohne das Einverständnis des Berechtigten zu erbringen. Dem Berechtigten wird darüber hinaus kein vom Zeitpunkt seiner Zustimmung abhängiger Einfluß auf den Leistungsbeginn eingeräumt. Der Leistungsbeginn richtet sich vielmehr unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Zustimmung des Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 KFürsV.