NFAG,NI - Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

In der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466 - VORIS 61330 08 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 300)

Inhaltsübersicht(2)§§
Erster Teil
Leistungen aus dem Steuerverbund
Erster Abschnitt
Berechnung und Aufteilung der Zuweisungsmasse
Steuerverbund1
Aufteilung der Zuweisungsmasse2
Zweiter Abschnitt
Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben
Erster Unterabschnitt
Aufteilung und Berechnung
Aufteilung der Schlüsselzuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben3
Berechnung der Schlüsselzuweisungen4
Zweiter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben
Bedarfsansatz5
Schlüsselzuweisungen an Samtgemeinden6
Dritter Unterabschnitt
Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben
Bedarfsansatz7
Umlagekraftmesszahl8
Vierter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften für die Berechnung der Steuerkraftzahlen
Messbeträge für Gemeinden9
Messbeträge für gemeindefreie Gebiete10
Steuerkraftzahlen11
Dritter Abschnitt
Ansatz für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises12
Vierter Abschnitt
Bedarfszuweisungen
13
Zweiter Teil
Leistungen außerhalb des Steuerverbundes
Erster Abschnitt
Ausgleichsämter
(weggefallen)14
Zweiter Abschnitt
Zins- und Tilgungshilfen
Zins- und Tilgungshilfen zur Zukunftssicherung von Kommunen14a
Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung von Kommunen14b
Umlage, Auflösung des Sondervermögens14c
Erhebung14d
(weggefallen)14e
(weggefallen)14f
Dritter Abschnitt
Krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen
Ausgleich von Gewerbesteuerausfällen14g
Aufwandsausgleich14h
Anpassung des Finanzausgleichs14i
Vierter Abschnitt
Sonstige Ausgleichsleistungen
Ausgleich von Einkommensteuerausfällen14j
Ausgleich von Mehraufwendungen in den öffentlichen Schulen, in den Tageseinrichtungen für Kinder und in der Kindertagespflege aufgrund von Preissteigerungen14k
Dritter Teil
Kreisumlage
Berechnung und Festsetzung15
Vierter Teil
Finanzausgleichsumlage
Finanzausgleichsumlage16
Fünfter Teil
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
Einwohnerzahl17
Gebietsänderungen18
Verjährung19
Festsetzung der Leistungen20
Zahlungsverkehr21
Zweckgebundene Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes22
Finanzstatistik23
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften24
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze 25
Änderung des Gesetzes über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig" 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten 27

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 13, Erster Teil - Leistungen aus dem Steuerverbund

§§ 1 - 2, Erster Abschnitt - Berechnung und Aufteilung der Zuweisungsmasse

§ 1 NFAG - Steuerverbund

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land zur Ergänzung ihrer Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben Finanzzuweisungen in Höhe

  1. 1.

    eines einheitlichen in § 1 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes (NFVG) festgelegten Vomhundertsatzes

    1. a)

      des dem Land nach Artikel 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5, Abs. 3 und 6 Satz 4 sowie Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes zustehenden Aufkommens aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer und der Biersteuer,

    2. b)

      der Einnahmen des Landes nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,

    3. c)

      der Einnahmen des Landes aus der Spielbankabgabe nach § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (mit Ausnahme der Zusatzleistungen und der Troncabgabe),

    4. d)

      des Aufkommens aus der Förderabgabe nach § 31 des Bundesberggesetzes,

    5. e)

      der Einnahmen des Landes aus den Ausgleichszuweisungen nach Artikel 107 Abs. 2 Sätze 5 und 6 des Grundgesetzes (Bundesergänzungszuweisungen) sowie

    6. f)

      der Zahlungen des Bundes an das Land nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund;

  2. 2.

    von 33 vom Hundert der Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer;

  3. 3.

    von 13 300 000 Euro ab dem Jahr 2010 als Ausgleich für Steuerausfälle aufgrund der Kindergelderhöhung ab dem Jahr 2010;

  4. 4.

    von 3 200 000 Euro ab dem Jahr 2013 für Steuerausfälle aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011;

  5. 5.

    von weiteren 80 275 000 Euro ab dem Jahr 2018 aus dem Aufkommen des dem Land zustehenden und nach Anwendung der Nummer 1 Buchst. a beim Land verbleibenden Anteils an der Umsatzsteuer.

2Die Finanzzuweisungen nach Satz 1 werden reduziert um

  1. 1.

    13 105 000 Euro zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben nach § 4 NFVG,

  2. 2.

    23 424 000 Euro zur Anpassung der Ausgleichsleistungen aufgrund bei kommunalen Körperschaften entfallender Aufgaben,

  3. 3.

    einen mit dem einheitlich durch Gesetz festgelegten Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 multiplizierten Betrag in Höhe von 72 800 000 Euro ab dem Jahr 2014 zur anteiligen Finanzierung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege,

  4. 4.

    einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 213 000 000 Euro ab dem Jahr 2020 als Ausgleich für die bis 2019 als Entflechtungsmittel zugewiesenen zusätzlichen Landesanteile an der Umsatzsteuer,

  5. 5.

    einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 179 000 000 Euro im Jahr 2023 und in Höhe von 190 000 000 Euro im Jahr 2024 zur anteiligen Finanzierung von Maßnahmen der Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung,

  6. 6.

    einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag in Höhe von 119 000 000 Euro ab dem Jahr 2023 zur anteiligen Finanzierung der Ausgaben im Zusammenhang mit Geflüchteten sowie

  7. 7.

    einen mit dem einheitlichen Vomhundertsatz nach Satz 1 Nr. 1 vervielfältigten Betrag nach § 24 Abs. 1.

(2) 1Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen nach Absatz 1 ist für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushaltsplan festzusetzen (Zuweisungsmasse). 2Eine Änderung der Ansätze durch Nachtragshaushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Haushaltsjahres nicht berücksichtigt.

(3) 1Übersteigt das Istaufkommen die Ansätze im Landeshaushaltsplan, so wächst der danach errechnete Mehrbetrag der Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr zu. 2Im umgekehrten Fall verringert sich die Zuweisungsmasse für das nächste Haushaltsjahr entsprechend.

§ 2 NFAG - Aufteilung der Zuweisungsmasse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Amtliche Abkürzung
NFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330080000000

1Von der Zuweisungsmasse werden vorab

  1. 1.

    1,6 vom Hundert für Bedarfszuweisungen und

  2. 2.

    der Betrag für Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises

bereitgestellt. 2Der verbleibende Betrag wird für Zuweisungen für Gemeinde- und Kreisaufgaben zur Ergänzung und zum Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden und der Umlagekraft der Landkreise verwendet (Schlüsselzuweisungen).