§ 14i NFAG - Anpassung des Finanzausgleichs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 um 598 000 000 Euro erhöht.
(2) 1Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Teilbetrag in Höhe von 348 000 000 Euro durch eine Reduzierung der Finanzzuweisungen in Folgejahren aufgerechnet. 2Davon entfallen 334 369 000 Euro auf das Jahr 2022 und 13 631 000 Euro auf das Jahr 2023.
(3) 1Die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden im Jahr 2022 um 46 369 000 Euro und im Jahr 2023 um 13 631 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht. 2Im Jahr 2022 werden die Finanzzuweisungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 über Satz 1 hinaus um weitere 75 000 000 Euro zugunsten der Schlüsselzuweisungen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 erhöht; an den Finanzzuweisungen nach Halbsatz 1 beteiligen die Landkreise ihre kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden entsprechend der zwischen dem jeweiligen Landkreis und seinen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden vereinbarten oder der tatsächlichen Aufteilung der Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Geflüchteten und Vertriebenen.