§ 14h NFAG - Aufwandsausgleich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
- Amtliche Abkürzung
- NFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330080000000
(1) Zur Abgeltung krisenbedingter Mehraufwendungen werden am 20. September 2020 Ausgleichsleistungen in Höhe von insgesamt 100 000 000 Euro gewährt.
(2) 111 000 000 Euro erhalten die Schulträger nach den §§ 102 und 195 des Niedersächsischen Schulgesetzes. 2Die Verteilung erfolgt entsprechend § 5 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 NFVG.
(3) 189 000 000 Euro erhalten kreisangehörige Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und kreisfreie Städte. 2Die Verteilung erfolgt entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NFVG.
(4) § 20 Abs. 2 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verrechnung mit der Teilmasse der Schlüsselzuweisungen für die Aufgaben der jeweiligen Gruppe von Gebietskörperschaften (Gemeinde- oder Kreisaufgaben) erfolgt.