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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 AbSZRdErl - Begriffsbestimmungen und Verfahren

Bibliographie

Titel
Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSZRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1.1 Zeugnisse geben den Stand der Lern- und Leistungsentwicklung der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung des durchlaufenen Lernprozesses wieder. Die Lernergebnisse werden nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere der auf die Leistungsbewertung bezogenen Abschnitte der Bezugserlasse zu h bis n und der Kerncurricula für die Fächer sowie der Konferenzbeschlüsse der Schule bewertet. Zeugnisse enthalten in den Schuljahrgängen eins bis zehn auch Informationen über den Stand des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte nach Nr. 3.8.

1.2 Zeugnisse werden, wenn in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, als Notenzeugnisse erteilt. In Notenzeugnissen werden Bewertungen mittels der Notenbezeichnungen oder Notenziffern entsprechend Nr. 3.5.1 vorgenommen. Hinweise zur weiteren Förderung der Schülerin oder des Schülers können nach Nr. 4.3.2 unter "Bemerkungen" aufgenommen werden.

Soweit in Nr. 5 bestimmt, werden bzw. können Zeugnisse auch als Berichtszeugnisse oder Lernentwicklungsberichte erteilt werden.

Berichtszeugnisse enthalten für alle oder für ausgewählte Fächer / Fachbereiche und hierbei ggf. unterteilt nach einzelnen Kompetenzbereichen eine Darstellung der erreichten Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, eine Darstellung bedeutsamer Aspekte ihrer oder seiner Lernentwicklung in diesen Fächern / Fachbereichen sowie bei Bedarf Hinweise für die weitere Förderung. Hinsichtlich der darzustellenden Kompetenzen sind für die Formulierung in den Berichtszeugnissen die Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula maßgeblich. Die konkreten Anforderungen an ein Berichtszeugnis für die jeweilige Schulform oder den jeweiligen sonderpädagogischen Förderschwerpunkt sind den Bestimmungen in Nr. 5 sowie den entsprechenden Mustern in der Anlage zu entnehmen.

Lernentwicklungsberichte enthalten für alle Fächer / Fachbereiche und ggf. fächerübergreifend eine Darstellung der Lernentwicklung, die den Kompetenzerwerb auf Grundlage der Vorgaben der jeweiligen Kerncurricula einbezieht, sowie Hinweise für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers. Bewertungen werden in freier oder standardisierter Form vorgenommen.

Die Gesamtkonferenz kann beschließen, dass Notenzeugnisse durch Berichtszeugnisse oder verkürzte Lernentwicklungsberichte ergänzt werden, sofern es sich nicht um Abschluss- oder Abgangszeugnisse handelt (vgl. Nr. 6.4).

1.3 Soweit für einzelne Schulformen in Nr. 5 nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, werden am Ende jedes Schulhalbjahres Zeugnisse erteilt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)