Abschnitt 9 AbSZRdErl - Übergangs- und sonstige Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- AbSZRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
9.1 Für die Zeugniserteilung in der gymnasialen Oberstufe, im Abendgymnasium und im Kolleg gelten die Bestimmungen dieses RdErl. nur insoweit, wie die Bezugsverordnungen und -erlasse zu f und g sowie o bis r keine Regelungen enthalten.
9.2 Die Schulbehörde kann Schulen auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen dieses RdErl. genehmigen. Vor dem Antrag der Schule sind der Schulelternrat und der Schülerrat zu hören (§ 80 Abs. 3, § 96 Abs. 3 NSchG).
9.3 Nr. 5.7.1 Satz 1 ist erstmalig auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2021/2022 den fünften Schuljahrgang der Integrierten Gesamtschule besuchen. Auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 den sechsten oder siebten Schuljahrgang besuchen und auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahrgang 2022/2023 den siebten Schuljahrgang besuchen, ist Nr. 5.7.1 des Bezugserlasses zu a in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
An Integrierten Gesamtschulen, die zunächst ab dem Schuljahr 2021/2022 von der Möglichkeit in Nr. 5.7.1 Satz 3 Gebrauch machen und auf dieser Grundlage Notenzeugnisse erteilen, erfolgt, wenn sie von dieser Möglichkeit zukünftig keinen Gebrauch mehr machen wollen, die Einführung von Lernentwicklungsberichten aufsteigend ab dem fünften Schuljahrgang. Dieses Modell der Lernentwicklungsberichte ist dann fortzuführen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 10 Satz 1 des RdErl. vom 10. November 2023 (SVBl. S. 671)