Abschnitt 6 ÜSG-Erl - Prioritäten
Bibliographie
- Titel
- Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
- Redaktionelle Abkürzung
- ÜSG-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG sind prioritär festzusetzen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes soll spätestens fünf Jahre nach seiner vorläufigen Sicherung erfolgt sein.
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)