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  • ab 31.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 ÜSG-Erl - Prioritäten

Bibliographie

Titel
Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
Redaktionelle Abkürzung
ÜSG-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG sind prioritär festzusetzen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes soll spätestens fünf Jahre nach seiner vorläufigen Sicherung erfolgt sein.

Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)