Abschnitt 3 ÜSG-Erl - Vorläufige Sicherung gemäß § 115 Abs. 4 NWG durch den NLWKN
Bibliographie
- Titel
- Ermittlung, vorläufige Sicherung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
- Redaktionelle Abkürzung
- ÜSG-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
3.1 Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung der Arbeitskarten erfolgt unmittelbar nach der Übergabe an die UWB durch den NLWKN im Nds. MBl. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der zuständigen Wasserbehörde aufbewahrt werden und von jedermann kostenlos eingesehen werden können (vgl. § 115 Abs. 4 Satz 3 NWG). § 91 Abs. 2 NWG ist entsprechend anzuwenden, d. h. der Geltungsbereich der vorläufigen Sicherung ist grob zu beschreiben oder eine Übersichtskarte mit einem Maßstab 1 : 50 000 oder genauer ist mit zu veröffentlichen. Außerdem hat ein Hinweis auf die Rechtswirkungen der vorläufigen Sicherung (vgl. Nummer 3.2) unter Angabe der entsprechenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.
Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Internet (Kataster der Überschwemmungsgebiete) auf www.umweltkartenniedersachsen.de. Des Weiteren erscheint eine Pressemitteilung des NLWKN, welche auch den örtlichen Tageszeitungen zur Verfügung gestellt wird.
3.2 Wirkung der vorläufigen Sicherung
Die Gebiete sind ab dem Tag nach der Bekanntmachung im Nds. MBl. bis zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes gemäß § 115 Abs. 4 Satz 1 NWG vorläufig gesichert nach § 76 Abs. 3 WHG. In diesen Gebieten finden damit nach § 78 Abs. 8 und § 78a Abs. 6 WHG die Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete entsprechende Anwendung. So dürfen nach § 78 Abs. 1 WHG keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden; Ausnahmen bedürfen der Zulassung durch die Wasserbehörde. Die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen nach § 78 Abs. 4 WHG sowie weitere Maßnahmen nach § 78a Abs. 1 Satz 1 WHG sind ebenfalls verboten und nur im Falle einer Zulassung oder Genehmigung durch die Wasserbehörde zulässig. Außerdem bestehen nach § 78c Abs. 1 und 3 WHG Vorgaben für die Errichtung und Nachrüstung von Heizölverbraucheranlagen.
Die dargestellten Rechtswirkungen treten kraft Gesetzes ein. Darüber hinausgehende Regelungen durch den NLWKN im Rahmen der vorläufigen Sicherung sind weder erforderlich noch zulässig.
Mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes verliert die vorläufige Sicherung ihre Wirkung, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Bei der vorläufigen Sicherung handelt sich nach der Rechtsprechung um eine Allgemeinverfügung. Nach § 37 Abs. 6 VwVfG ist ihr eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Sicherung haben nach § 115 Abs. 4 Satz 4 NWG keine aufschiebende Wirkung.
Außer Kraft am 1. Februar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 31. Januar 2023 (Nds. MBl. S. 154)