StBSBPflAV,NI - Straf- und Bußgeldsachen-Berichtspflichten-Allgemeine Verfügung

Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
Redaktionelle Abkürzung
StBSBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

AV d. MJ v. 18. 6. 2020 (4107-402. 27)

Vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

- VORIS 33200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Nr. 11
Nr. 22
Nr. 33
Nr. 44
Nr. 55
Nr. 66
Nr. 77
Nr. 88
Nr. 99

Abschnitt 1 StBSBPflAV - Nr. 1

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
Redaktionelle Abkürzung
StBSBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Durch Berichte in Straf- und Bußgeldsachen sollen die vorgesetzten Behörden in die Lage versetzt werden, zeitnah die Sach- und Rechtslage beurteilen, die ihnen von Gesetz wegen obliegende Aufsicht ausüben und auf Nachfragen Dritter Auskunft geben zu können.

Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

Abschnitt 2 StBSBPflAV - Nr. 2

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
Redaktionelle Abkürzung
StBSBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Dem Justizministerium ist in Strafsachen zu berichten, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von außergewöhnlicher Bedeutung sind.

Das wird vor allem der Fall sein, wenn

  1. a)

    Verfahren wegen der Art, des Umfangs oder des Gewichts der Beschuldigung, wegen der Persönlichkeit oder der Stellung der Beteiligten oder aus sonstigen Gründen weitere Kreise, vor allem parlamentarische Gremien oder die Medien, beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden;

  2. b)

    Verfahren religiöse, antisemitische, fremdenfeindliche oder sonst extremistisch motivierte Gewalttaten zum Gegenstand haben;

  3. c)

    sich ein Bedürfnis für Maßnahmen der Justizverwaltung oder der Gesetzgebung ergibt.

(2) Stets ist zu berichten in Strafsachen

  1. a)

    gegen Justizbedienstete und

  2. b)

    gegen Angehörige des Berufsstandes der Notare,

sofern es sich entweder um berufsbezogene oder dienstbezogene oder um schwerwiegende Vorwürfe handelt, die nach erster Prüfung nicht offensichtlich unbegründet sind.

(3) Mitzuteilen sind

  1. a)

    die Einleitung des Ermittlungsverfahrens (Erstbericht),

  2. b)

    der Abschluss des Ermittlungsverfahrens (Strafbefehlsantrag, Anklageschrift, Einstellungsverfügung) und

  3. c)

    die strafgerichtlichen Entscheidungen, soweit solche ergehen.

(4) Im Übrigen ist zu berichten, soweit der Verfahrensablauf es erfordert.

(5) Der Bericht soll eine aus sich heraus verständliche Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts enthalten, wozu insbesondere die wesentlichen Abläufe des Verfahrens und die tragenden Gründe einer Entscheidung gehören, und eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen. Soweit vorhandene Dokumente, namentlich Verfügungen oder Entscheidungen, diesen Anforderungen genügen, ist deren Übermittlung ausreichend.

Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

Abschnitt 3 StBSBPflAV - Nr. 3

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Titel
Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
Redaktionelle Abkürzung
StBSBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Wird ein Mitglied des Bundestages oder des Europäischen Parlaments oder der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes vorläufig festgenommen, verhaftet oder vorgeführt, so ist davon das Justizministerium schnellstmöglich zu unterrichten, gegebenenfalls auch telefonisch vorab.

Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)

Abschnitt 4 StBSBPflAV - Nr. 4

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Titel
Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
Redaktionelle Abkürzung
StBSBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Unbeschadet der Berichtspflichten nach den Nummern 2 und 3 ist dem Justizministerium in Verfahren zu berichten,

  1. a)

    in denen die Staatsanwaltschaft nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Generalbundesanwältin/den Generalbundesanwalt zu unterrichten oder diesen Anklageschriften, gerichtliche Entscheidungen oder den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen hat - durch Übersendung je einer Abschrift -;

  2. b)

    in denen der Generalbundesanwältin/dem Generalbundesanwalt die Vorgänge nach den RiStBV zur Prüfung vorgelegt werden, ob das Verfahren nach § 153c Abs. 4, §§ 153d, 153e StPO eingestellt werden soll - durch Übersendung einer Abschrift des Vorlageberichtes -;

  3. c)

    die zur Zuständigkeit der besonderen Strafkammern nach § 74a GVG gehören, auch in den Fällen, in denen die Generalbundesanwältin/der Generalbundesanwalt nicht zu unterrichten ist- durch Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidungen.

Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)