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  • ab 01.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 StBSBPflAV - Nr. 6

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
Redaktionelle Abkürzung
StBSBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Die Berichtspflicht obliegt der Behördenleitung. Der Name der Berichtsverfasserin/des Berichtsverfassers ist in dem Bericht anzugeben.

(2) Der Bericht ist auf dem Dienstwege zu erstatten. Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt Stellung (Randbericht).

In Eilfällen ist dem Justizministerium unmittelbar unter nachrichtlicher Beteiligung der Generalstaatsanwaltschaft zu berichten.

(3) Die Übermittlung des Berichts erfolgt grundsätzlich per E-Mail - bei sensiblen Daten jedoch nur bis zur Schutzbedarfseignung 1 hoch sowie bei personenbezogenen Daten nur bis zur Schutzstufe D gemäß dem Schutzstufenkonzept der/des LfD Niedersachsen 2 - jeweils in der gültigen Fassung. Daten der Schutzbedarfseignung sehr hoch sowie personenbezogene Daten der Schutzstufe E sind auf dem Postweg nach Maßgabe der Bestimmungen von Absatz 5, in Eilfällen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls mittels eines geeigneten Kommunikationsmittels zu berichten.

(4) In besonders eiligen oder bedeutsamen Fällen ist dem Justizministerium vorab telefonisch - bei sensiblen Daten der Schutzbedarfseignung sehr hoch sowie bei personenbezogenen Daten der Schutzstufe E unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls - oder persönlich zu berichten.

(5) Berichte, deren Inhalte oder Anlagen im besonderen Maße schutzwürdig sind (z.B. Personalangelegenheiten, Verschlusssachen), sind unmittelbar und persönlich an die Leiterin/den Leiter der Strafrechtsableitung im Justizministerium oder deren/dessen Vertreterin/Vertreter im Amt zu adressieren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Soweit Originale benötigt werden (z.B. zwecks Weiterleitung an Dritte), sind diese postalisch in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln, in Eilfällen oder bei besonderem Geheimhaltungsbedürfnis per Boten.

vgl. Nr. 5.4.2 und die Anlage der lnformationssicherheitsrichtlinie über die risikobasierte Konzeption der Informationssicherheit von Services, Fachverfahren und Sicherheitsdomänen (ISRL-Konzeption), Gern. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 9. 11. 2016 - CI0-02850/0110-0009. Die Schutzkategorien werden danach wie folgt definiert:

"Schutzkategorie" ist eine Gruppe annähernd gleichen Schadensausmaßes; dabei bedeutet

- "normales Schadensausmaß", dass die Auswirkungen eines Schadens begrenzt und überschaubar wären,

- "hohes Schadensausmaß", dass die Auswirkungen eines Schadens beträchtlich sein können, und

- "sehr hohes Schadensausmaß", dass die Auswirkungen eines Schadens ein existentielles oder katastrophales Ausmaß erreichen können.

Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)