Abschnitt 4 StBSBPflAV - Nr. 4
Bibliographie
- Titel
- Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
- Redaktionelle Abkürzung
- StBSBPflAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
Unbeschadet der Berichtspflichten nach den Nummern 2 und 3 ist dem Justizministerium in Verfahren zu berichten,
- a)
in denen die Staatsanwaltschaft nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Generalbundesanwältin/den Generalbundesanwalt zu unterrichten oder diesen Anklageschriften, gerichtliche Entscheidungen oder den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen hat - durch Übersendung je einer Abschrift -;
- b)
in denen der Generalbundesanwältin/dem Generalbundesanwalt die Vorgänge nach den RiStBV zur Prüfung vorgelegt werden, ob das Verfahren nach § 153c Abs. 4, §§ 153d, 153e StPO eingestellt werden soll - durch Übersendung einer Abschrift des Vorlageberichtes -;
- c)
die zur Zuständigkeit der besonderen Strafkammern nach § 74a GVG gehören, auch in den Fällen, in denen die Generalbundesanwältin/der Generalbundesanwalt nicht zu unterrichten ist- durch Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidungen.
Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)