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  • ab 01.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 StBSBPflAV - Nr. 4

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
Redaktionelle Abkürzung
StBSBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Unbeschadet der Berichtspflichten nach den Nummern 2 und 3 ist dem Justizministerium in Verfahren zu berichten,

  1. a)

    in denen die Staatsanwaltschaft nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Generalbundesanwältin/den Generalbundesanwalt zu unterrichten oder diesen Anklageschriften, gerichtliche Entscheidungen oder den Ausgang des Verfahrens mitzuteilen hat - durch Übersendung je einer Abschrift -;

  2. b)

    in denen der Generalbundesanwältin/dem Generalbundesanwalt die Vorgänge nach den RiStBV zur Prüfung vorgelegt werden, ob das Verfahren nach § 153c Abs. 4, §§ 153d, 153e StPO eingestellt werden soll - durch Übersendung einer Abschrift des Vorlageberichtes -;

  3. c)

    die zur Zuständigkeit der besonderen Strafkammern nach § 74a GVG gehören, auch in den Fällen, in denen die Generalbundesanwältin/der Generalbundesanwalt nicht zu unterrichten ist- durch Übersendung einer Abschrift der Anklageschrift und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidungen.

Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)