Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 StBSBPflAV - Nr. 2

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
Redaktionelle Abkürzung
StBSBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

(1) Dem Justizministerium ist in Strafsachen zu berichten, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von außergewöhnlicher Bedeutung sind.

Das wird vor allem der Fall sein, wenn

  1. a)

    Verfahren wegen der Art, des Umfangs oder des Gewichts der Beschuldigung, wegen der Persönlichkeit oder der Stellung der Beteiligten oder aus sonstigen Gründen weitere Kreise, vor allem parlamentarische Gremien oder die Medien, beschäftigen oder voraussichtlich beschäftigen werden;

  2. b)

    Verfahren religiöse, antisemitische, fremdenfeindliche oder sonst extremistisch motivierte Gewalttaten zum Gegenstand haben;

  3. c)

    sich ein Bedürfnis für Maßnahmen der Justizverwaltung oder der Gesetzgebung ergibt.

(2) Stets ist zu berichten in Strafsachen

  1. a)

    gegen Justizbedienstete und

  2. b)

    gegen Angehörige des Berufsstandes der Notare,

sofern es sich entweder um berufsbezogene oder dienstbezogene oder um schwerwiegende Vorwürfe handelt, die nach erster Prüfung nicht offensichtlich unbegründet sind.

(3) Mitzuteilen sind

  1. a)

    die Einleitung des Ermittlungsverfahrens (Erstbericht),

  2. b)

    der Abschluss des Ermittlungsverfahrens (Strafbefehlsantrag, Anklageschrift, Einstellungsverfügung) und

  3. c)

    die strafgerichtlichen Entscheidungen, soweit solche ergehen.

(4) Im Übrigen ist zu berichten, soweit der Verfahrensablauf es erfordert.

(5) Der Bericht soll eine aus sich heraus verständliche Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts enthalten, wozu insbesondere die wesentlichen Abläufe des Verfahrens und die tragenden Gründe einer Entscheidung gehören, und eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage ermöglichen. Soweit vorhandene Dokumente, namentlich Verfügungen oder Entscheidungen, diesen Anforderungen genügen, ist deren Übermittlung ausreichend.

Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)