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  • ab 01.09.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 StBSBPflAV - Nr. 3

Bibliographie

Titel
Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen
Redaktionelle Abkürzung
StBSBPflAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Wird ein Mitglied des Bundestages oder des Europäischen Parlaments oder der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes vorläufig festgenommen, verhaftet oder vorgeführt, so ist davon das Justizministerium schnellstmöglich zu unterrichten, gegebenenfalls auch telefonisch vorab.

Außer Kraft am 31. August 2025 durch Nummer 9 Absatz 1 der AV vom 18. Juni 2020 (Nds. Rpfl. S. 265)