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  • ab 20.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 Lühe-FlutBLErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Lühe-FlutBLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

6.1 Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.

6.2 Die Bewilligungsbehörde gewährt die Billigkeitsleistung auf Antrag, durch schriftlichen Bescheid und veranlasst deren Auszahlung. Ein Antragsformular kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden. Liegen die für die Bewilligung benötigten Unterlagen der Bewilligungsbehörde bereits vor, ist ein erneuter Antrag nicht mehr erforderlich. Über die Verwendung der Billigkeitsleistung ist kein Nachweis vorzulegen.

6.3 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der Unterlagen für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 30. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 343)