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  • ab 20.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 Lühe-FlutBLErl - Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für durch die verspätete Sperrwerksschließung an der Lühe am 28. 5. 2022 Geschädigte in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
Lühe-FlutBLErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Die Billigkeitsleistung ist grundsätzlich nicht rückzahlbar und wird als freiwillige Zahlung in Form einer Anteilfinanzierung bis zur Höhe von 90 % der ermittelten Schadenshöhe gewährt. Die Kosten für die einzelnen Sachverständigengutachten gemäß Nummer 4.3 der Richtlinien sind davon ausgenommen. Hier gilt eine Kostenübernahme von 100 %.

4.2 Versicherungsleistungen, die die betroffenen Geschädigten im Zusammenhang mit der verspäteten Sperrwerksschließung am 28. 5. 2022 erhalten haben oder erhalten können, sind ebenso wie zweckgebundene Spenden oder andere Hilfen Dritter auf die Gewährung einer Billigkeitsleistung anzurechnen. Überkompensationen sind auszuschließen.

4.3 Für Gebäude- als auch Kfz-Schäden wird eine finanzielle Hilfe auf der Grundlage des tatsächlich entstandenen Schadens gemäß dem jeweiligen Sachverständigengutachten gewährt.

4.4 Die Reparatur von beschädigten Hausratgegenständen, soweit deren Aufwendungen den Wert der jeweiligen Sache nicht übersteigen oder die Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter Hausratgegenstände, sofern eine Reparatur unwirtschaftlich ist, wird in Gänze gewährt. Ersetzt wird in der Regel nur der Wert der zerstörten oder beschädigten Hausratgegenstände und nicht der Wert für eine gleichartige neue Sache. Zum Hausrat gehören die zur Haushalts- und Lebensführung notwendigen und üblicherweise vorhandenen Möbel, Geräte und sonstigen Bestandteile eines Haushalts, soweit sie nicht über den angemessenen Bedarf hinausgehen.

4.5 Für die Leistungen des Landes gemäß den Nummern 4.1 bis 4.4 gilt eine Höchstgrenze von 50 000,00 EUR je betroffenen Haushalt.

4.6 Für Eigenleistungen können pro Stunde 10,00 EUR bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 EUR je betroffenen Haushalt gewährt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des Erl. i.d.F. vom 30. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 343)