DfVwPrWbw,NI - Durchf verwaltungseig Prüfung Wasserbauwerker

Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker

Bibliographie

Titel
Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Redaktionelle Abkürzung
DfVwPrWbw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461000015001

RdErl. d. Nds. MfELuF v. 14.5.1970 - IV/1 a - 02 13 07

Vom 14. Mai 1970 (Nds. MBl. S. 595)

Geändert durch RdErl. vom 26. Oktober 1971 (Nds. MBl. S. 1352)

- GültL 71/86 -

- VORIS 20461 00 00 15 001 -

Zur Durchführung der Anlage 2 Abschnitt I des Tarifvertrages (TV) über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag (MTL II) für Arbeiter der Länder vom 11.7.1966 - Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen - (Nds. MBl. 1966 S. 784) wird bestimmt:

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu Nr. 1 (Allgemeines)1
Zu Nr. 2 (Zulassungsantrag)2
Zu Nr. 3 (Prüfungsausschuß)3
Zu Nr. 4 (Prüflingsanforderungen)4
Zu Nr. 5 (Prüfung)5
Anmeldung zur verwaltungseigenen Prüfung der Wasserbauwerker nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 11.7.1966 (Nds. MBl. S. 784)
(Muster)
Anlage 1
Niederschrift über die verwaltungseigene Prüfung/Wiederholungsprüfung
(Muster)
Anlage 2
Zeugnis
(Muster)
Anlage 3

Abschnitt 1 DfVwPrWbw - 1. Zu Nr. 1 (Allgemeines)

Bibliographie

Titel
Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Redaktionelle Abkürzung
DfVwPrWbw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461000015001

1.1
Die erfolgreich abgelegte verwaltungseigene Prüfung ist Voraussetzung für die Einreihung des Arbeiters in die Lohngruppe VI Nr. 2 des Lohngruppenverzeichnisses (Anlage 1 des TV vom 11.7.1966).

1.2
Die 3jährige ununterbrochene Beschäftigung gilt auch als erfüllt, wenn Ausfallzeiten entsprechend Nr. 2 der Sonderregelungen für Wasserbauarbeiter nach § 2 Buchst. b (SR 2 b MTL II) vorliegen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Zeiten der Unterbrechungen nicht mit angerechnet werden.

Abschnitt 2 DfVwPrWbw - 2. Zu Nr. 2 (Zulassungsantrag)

Bibliographie

Titel
Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Redaktionelle Abkürzung
DfVwPrWbw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461000015001

2.1
Zuständige Dienststellen für die Zulassung zur Prüfung (Zulassungsbehörden) sind in ihrem Bereich die Wasserwirtschaftsämter, die Neubauämter der Wasserwirtschaftsverwaltung sowie das Bauamt für Küstenschutz.

2.2
Die Zulassungsbehörde leitet den Antrag mit der Anmeldung (Muster der Anlage 1) über den zuständigen Regierungspräsidenten (Präsidenten des Verwaltungsbezirks) an den Leiter der zuständigen Prüfstelle weiter.

Abschnitt 3 DfVwPrWbw - 3. Zu Nr. 3 (Prüfungsausschuß)

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Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Redaktionelle Abkürzung
DfVwPrWbw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461000015001

3.1
Die Prüfung ist

  1. a)

    von den an der Küste beschäftigten Wasserbauarbeitern (Küstenschutzarbeitern) vor dem Prüfungsausschuß der beim Bauamt für Küstenschutz in Norden gebildeten Prüfstelle I und

  2. b)

    von den an den Binnengewässern beschäftigten Wasserbauarbeitern vor dem Prüfungsausschuß der beim Wasserwirtschaftsamt Aurich gebildeten Prüfstelle II

abzulegen.

3.2
Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus

  1. a)

    einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder einem entsprechenden Angestellten als Vorsitzenden,

  2. b)

    einem Wasserbauwerkmeister oder einem entsprechend vorgebildeten Bediensteten der Verwaltung als Beisitzer,

  3. c)

    einem Wasserbauwerker als Beisitzer.

3.3
Der Vorsitzende und die Beisitzer des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter werden vom Regierungspräsidenten in Aurich widerruflich bestellt. Prüfungsvergütungen werden nicht gewährt.

3.4
Die Leitung der Prüfstelle obliegt bei der Prüfstelle I dem Leiter des Bauamts für Küstenschutz in Norden und bei der Prüfstelle II dem Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Aurich.

Abschnitt 4 DfVwPrWbw - 4. Zu Nr. 4 (Prüflingsanforderungen)

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Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Redaktionelle Abkürzung
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461000015001

4.1
Zu den Prüfungsanforderungen gehören insbesondere bei der praktischen Prüfung

  1. a)

    Unterhalten von Deichen, Ufersicherungen, Gräben, einfachen Bauwerken am oder im Gewässer einschl. Ausführung einfacher Erdarbeiten, einfacher Steinarbeiten und der üblichen Busch- und Holzarbeiten;

  2. b)

    Bedienen und Warten der üblicherweise eingesetzten Maschinen einschl. der erforderlichen Kenntnisse der Arbeitsweise dieser Maschinen, Fahren mit Handkahn und kleinerem Bauprahm und deren Pflege;

  3. c)

    einfache Strecken- und Flächenmessungen sowie Raumaufmaße mittels Meßband und Meßlatte;

  4. d)

    Peilungen und Absteckungen nach Anweisung;

  5. e)

    Betonarbeiten, Pflasterarbeiten, gärtnerische Arbeiten und Verarbeitung von Kunststoffen nach genauer Anweisung;

  6. f)

    Pflege und Instandsetzung der gebräuchlichen Werkzeuge;

4.2
bei der mündlichen Prüfung

Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf folgenden Gebieten:

  1. a)

    Boden- und Baustoffkunde

  2. b)

    Gewässerkunde (Grundbegriffe)

  3. c)

    Wasserbau

  4. d)

    Fachrechnen (Kenntnis der vier Grundrechnungsarten)

  5. e)

    Schädlingsbekämpfung

  6. f)

    Unfallverhütungsvorschriften.