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  • ab 30.06.1970 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 DfVwPrWbw - 4. Zu Nr. 4 (Prüflingsanforderungen)

Bibliographie

Titel
Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Redaktionelle Abkürzung
DfVwPrWbw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461000015001

4.1
Zu den Prüfungsanforderungen gehören insbesondere bei der praktischen Prüfung

  1. a)

    Unterhalten von Deichen, Ufersicherungen, Gräben, einfachen Bauwerken am oder im Gewässer einschl. Ausführung einfacher Erdarbeiten, einfacher Steinarbeiten und der üblichen Busch- und Holzarbeiten;

  2. b)

    Bedienen und Warten der üblicherweise eingesetzten Maschinen einschl. der erforderlichen Kenntnisse der Arbeitsweise dieser Maschinen, Fahren mit Handkahn und kleinerem Bauprahm und deren Pflege;

  3. c)

    einfache Strecken- und Flächenmessungen sowie Raumaufmaße mittels Meßband und Meßlatte;

  4. d)

    Peilungen und Absteckungen nach Anweisung;

  5. e)

    Betonarbeiten, Pflasterarbeiten, gärtnerische Arbeiten und Verarbeitung von Kunststoffen nach genauer Anweisung;

  6. f)

    Pflege und Instandsetzung der gebräuchlichen Werkzeuge;

4.2
bei der mündlichen Prüfung

Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf folgenden Gebieten:

  1. a)

    Boden- und Baustoffkunde

  2. b)

    Gewässerkunde (Grundbegriffe)

  3. c)

    Wasserbau

  4. d)

    Fachrechnen (Kenntnis der vier Grundrechnungsarten)

  5. e)

    Schädlingsbekämpfung

  6. f)

    Unfallverhütungsvorschriften.