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  • ab 30.06.1970 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 DfVwPrWbw - 3. Zu Nr. 3 (Prüfungsausschuß)

Bibliographie

Titel
Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Redaktionelle Abkürzung
DfVwPrWbw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461000015001

3.1
Die Prüfung ist

  1. a)

    von den an der Küste beschäftigten Wasserbauarbeitern (Küstenschutzarbeitern) vor dem Prüfungsausschuß der beim Bauamt für Küstenschutz in Norden gebildeten Prüfstelle I und

  2. b)

    von den an den Binnengewässern beschäftigten Wasserbauarbeitern vor dem Prüfungsausschuß der beim Wasserwirtschaftsamt Aurich gebildeten Prüfstelle II

abzulegen.

3.2
Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus

  1. a)

    einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder einem entsprechenden Angestellten als Vorsitzenden,

  2. b)

    einem Wasserbauwerkmeister oder einem entsprechend vorgebildeten Bediensteten der Verwaltung als Beisitzer,

  3. c)

    einem Wasserbauwerker als Beisitzer.

3.3
Der Vorsitzende und die Beisitzer des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter werden vom Regierungspräsidenten in Aurich widerruflich bestellt. Prüfungsvergütungen werden nicht gewährt.

3.4
Die Leitung der Prüfstelle obliegt bei der Prüfstelle I dem Leiter des Bauamts für Küstenschutz in Norden und bei der Prüfstelle II dem Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Aurich.