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Abschnitt 1 DfVwPrWbw - 1. Zu Nr. 1 (Allgemeines)

Bibliographie

Titel
Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Redaktionelle Abkürzung
DfVwPrWbw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461000015001

1.1
Die erfolgreich abgelegte verwaltungseigene Prüfung ist Voraussetzung für die Einreihung des Arbeiters in die Lohngruppe VI Nr. 2 des Lohngruppenverzeichnisses (Anlage 1 des TV vom 11.7.1966).

1.2
Die 3jährige ununterbrochene Beschäftigung gilt auch als erfüllt, wenn Ausfallzeiten entsprechend Nr. 2 der Sonderregelungen für Wasserbauarbeiter nach § 2 Buchst. b (SR 2 b MTL II) vorliegen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Zeiten der Unterbrechungen nicht mit angerechnet werden.