Abschnitt 2 DfVwPrWbw - 2. Zu Nr. 2 (Zulassungsantrag)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVwPrWbw,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20461000015001
2.1
Zuständige Dienststellen für die Zulassung zur Prüfung (Zulassungsbehörden) sind in ihrem Bereich die Wasserwirtschaftsämter, die Neubauämter der Wasserwirtschaftsverwaltung sowie das Bauamt für Küstenschutz.
2.2
Die Zulassungsbehörde leitet den Antrag mit der Anmeldung (Muster der Anlage 1) über den zuständigen Regierungspräsidenten (Präsidenten des Verwaltungsbezirks) an den Leiter der zuständigen Prüfstelle weiter.