Abschnitt 1 DfVwPrWbw - 1. Zu Nr. 1 (Allgemeines)
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
- Redaktionelle Abkürzung
- DfVwPrWbw,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20461000015001
1.1
Die erfolgreich abgelegte verwaltungseigene Prüfung ist Voraussetzung für die Einreihung des Arbeiters in die Lohngruppe VI Nr. 2 des Lohngruppenverzeichnisses (Anlage 1 des TV vom 11.7.1966).
1.2
Die 3jährige ununterbrochene Beschäftigung gilt auch als erfüllt, wenn Ausfallzeiten entsprechend Nr. 2 der Sonderregelungen für Wasserbauarbeiter nach § 2 Buchst. b (SR 2 b MTL II) vorliegen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Zeiten der Unterbrechungen nicht mit angerechnet werden.