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  • ab 30.06.1970 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 DfVwPrWbw - 5. Zu Nr. 5 (Prüfung)

Bibliographie

Titel
Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Redaktionelle Abkürzung
DfVwPrWbw,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20461000015001

5.1
Der praktische Teil der Prüfung soll etwa 3 1/2 Stunden dauern, der mündliche Teil der Prüfung 1/2 Stunde nicht übersteigen.

5.2
Das für die Prüfung erforderliche Schreib- und Zeichenmaterial wird vom Bauamt für Küstenschutz bzw. vom Wasserwirtschaftsamt Aurich zur Verfügung gestellt.

5.3
Die Niederschrift und das Zeugnis sind nach den Mustern der Anlage 2 und 3 zu fertigen.

5.4
Der Arbeiter führt nach bestandener Prüfung die Bezeichnung "Wasserbauwerker".

An die Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltung.