NSchlG,NI - Niedersächsisches Schlichtungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung
(Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Amtliche Abkürzung
NSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32230

Vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482 - VORIS 32230 -) (1)

Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Obligatorische Streitschlichtung1
Örtliche Zuständigkeit2
Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes3
Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung4
Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen5
Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers6
Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung7
Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung8
Vorschuss9
Übergangsregelung10

(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter vom 17. Dezember 2009 (Nds. GVBl. S. 482)

§ 1 NSchlG - Obligatorische Streitschlichtung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Amtliche Abkürzung
NSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32230

(1) 1In den in Absatz 2 genannten Streitigkeiten ist die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz (NSchÄG) als Gütestelle nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen (obligatorische Streitschlichtung). 2Der Kläger hat eine vom Schiedsamt ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.

(2) Die obligatorische Streitschlichtung findet statt in Streitigkeiten über Ansprüche

  1. 1.

    nach den §§ 910, 911 und 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

  2. 2.

    wegen

    1. a)

      der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Einwirkungen und

    2. b)

      der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte,

    wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  3. 3.

    wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, und

  4. 4.

    nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

  1. 1.

    Klagen nach den §§ 323, 323 a, 324 und 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

  2. 2.

    Streitigkeiten in Familiensachen,

  3. 3.

    Wiederaufnahmeverfahren,

  4. 4.

    Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,

  5. 5.

    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,

  6. 6.

    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, und

  7. 7.

    Klagen, denen nach anderen Rechtsvorschriften ein außergerichtliches Verfahren vorauszugehen hat.

(4) Die obligatorische Streitschlichtung ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder in aneinander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

(5) 1Die obligatorische Streitschlichtung ist nicht erforderlich, wenn die Parteien einvernehmlich versucht haben, den Streit vor einer nach § 97 des Niedersächsischen Justizgesetzes anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt, beizulegen. 2Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 2 NSchlG - Örtliche Zuständigkeit

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Titel
Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Amtliche Abkürzung
NSchlG
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Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32230

1Für die obligatorische Streitschlichtung ist das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. 2Richtet sich der Anspruch gegen mehrere Personen, die in Bezirken verschiedener Schiedsämter eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, so wählt die Antragstellerin oder der Antragsteller unter diesen Schiedsämtern. 3Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll eines anderen Schiedsamts vereinbaren, dass die obligatorische Streitschlichtung vor diesem Schiedsamt stattfindet.

§ 3 NSchlG - Anwendung des Niedersächsischen Schiedsämtergesetzes

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Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Amtliche Abkürzung
NSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32230

Für die obligatorische Streitschlichtung gelten die §§ 9, 10, 12, 15 bis 36 und 43 bis 51 mit Ausnahme des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und des § 18 NSchÄG entsprechend, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen getroffen sind.

§ 4 NSchlG - Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung

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Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Amtliche Abkürzung
NSchlG
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32230

1Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung oder entfernt sie oder er sich unentschuldigt vor deren Schluss, so ruht das Verfahren. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann es jederzeit wieder aufnehmen.