§ 10 NSchlG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32230
1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Klagen, die vor dem 1. Januar 2010 bei Gericht eingegangen sind. 2Gleiches gilt für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.