§ 8 NSchlG - Gebührenermäßigung und Absehen von der Kostenerhebung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32230
Die Schiedsperson hat
- 1.
die Gebühren zu ermäßigen oder von ihrer Erhebung abzusehen und
- 2.
von der Erhebung von Auslagen einschließlich der Auslagen für die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers ganz oder teilweise abzusehen,
wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen erforderlich ist.