§ 4 NSchlG - Versäumung des Termins der Schlichtungsverhandlung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32230
1Erscheint die Antragstellerin oder der Antragsteller unentschuldigt nicht zu dem Termin der Schlichtungsverhandlung oder entfernt sie oder er sich unentschuldigt vor deren Schluss, so ruht das Verfahren. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann es jederzeit wieder aufnehmen.