Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 7 NSchlG - Beendigung, Erfolglosigkeitsbescheinigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung (Niedersächsisches Schlichtungsgesetz - NSchlG)
Amtliche Abkürzung
NSchlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32230

(1) 1Die obligatorische Streitschlichtung endet, wenn

  1. 1.

    die Schiedsperson aus den in § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 NSchÄG genannten Gründen nicht tätig werden darf,

  2. 2.

    die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner

    1. a)

      dem Termin der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist,

    2. b)

      sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt hat oder

    3. c)

      ihre oder seine Identität nicht nachgewiesen hat

    oder

  3. 3.

    die Streitigkeit zwischen den Parteien nicht einvernehmlich beigelegt werden konnte.

2In diesem Fall erteilt die Schiedsperson den Parteien eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens.

(2) 1Die Schiedsperson erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Antrag eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens auch dann, wenn das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb von drei Monaten seit der Stellung des Antrags (§ 21 NSchÄG) durchgeführt worden ist. 2Zeiten, in denen das Schlichtungsverfahren ruht, werden nicht berücksichtigt.

(3) 1Die Bescheinigung enthält

  1. 1.

    die Namen und die Anschriften der Parteien,

  2. 2.

    Angaben über den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren,

  3. 3.

    Angaben über den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags nach § 20 Abs. 1 Satz 1 NSchÄG und, außer im Fall des Absatzes 2, der Verfahrensbeendigung sowie

  4. 4.

    die Angabe des Ortes und des Datums ihrer Ausstellung.

2Sie wird mit der Unterschrift der Schiedsperson und dem Dienstsiegel versehen.

(4) 1Für die Bescheinigung über das Scheitern einer Streitschlichtung vor einer Gütestelle oder Stelle nach § 1 Abs. 5 Satz 1 gilt Absatz 3 entsprechend. 2Aus der Bescheinigung muss sich außerdem ergeben, dass sich die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner mit der Durchführung der Streitschlichtung vor dieser Stelle einverstanden erklärt hat oder es sich bei der Schlichtungsstelle um eine solche nach § 1 Abs. 5 Satz 2 handelt.