FGAERLSchwB,NI - Fahrgeldausfälle ErstattungsRL SchwB

Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr;
Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)

Bibliographie

Titel
Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
Redaktionelle Abkürzung
FGAERLSchwB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200000000008

RdErl. d. MS v. 11.5.1988 - 104-43 00 60/2 -

Vom 11. Mai 1988 (Nds. MBl. S. 951)

- GültL 50/32 -

- VORIS 84200 00 00 00 008 -

- Im Einvernehmen mit dem MF und dem MW -

Als Anlage gebe ich die "Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)" bekannt. Dazu gebe ich folgende Hinweise:

  • Die Zählergebnisse des Jahres 1988 sind auch der Erstattung der Fahrgeldausfälle für 1987 zugrunde zu legen.
  • Die Zählergebnisse von uneingeschränkten Vollerhebungen sind ebenfalls als Nachweis i.S. von § 62 Abs. 5 SchwbG anzuerkennen.

Anlage

Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)

InhaltsübersichtAbschnitt
1.Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Für Leistungen nach § 62 Abs. 4 und 5 SchwbG1
2.Antrag2
3.Fahrgeldeinnahmen3
4.Besondere Regelungen für den Nachweis durch Verkehrszählungen bei Erstattungsanträgen nach § 62 Abs. 5 SchwbG4
4.1  Erhebungsperioden
4.2  Erhebungsverfahren
5.Eingeschränkte Vollerhebung5
6.Stichprobenerhebung6
6.1  Allgemeines
6.2  Wochenzeitschichten
6.3  Linien
6.4  Linienerhebung
6.5  Querschnitterhebung
7.Anwendung verschiedener Erhebungsverfahren auf unterschiedlichen Linien7
8.Zählprotokolle8
9.Aufbewahrungsfrist der Zählunterlagen9
10.Inkrafttreten10

Abschnitt 1 FGAERLSchwB - 1. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Für Leistungen nach § 62 Abs. 4 und 5 SchwbG

Bibliographie

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Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
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84200000000008

1.1
Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag gemäß § 62 SchwbG jeweils i. V. m. dem jährlich bekanntgegebenen Vomhundertsatz nach § 62 Abs. 4 SchwbG oder auf Grund eines Nachweises nach § 62 Abs. 5 SchwbG erstattet. Voraussetzung ist, daß der Unternehmer während des Erstattungszeitraumes (jeweils ein Kalenderjahr) auf Grund der Verpflichtung des § 59 Abs. 1 und 2 SchwbG und Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9.7.1979 (BGBl. I S. 989), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532), die nach § 59 Abs. 1 SchwbG berechtigten Personen, ggf. einschließlich ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde, unentgeltlich befördert hat.

1.2
Bei der Erstattung nach § 62 Abs. 4 SchwbG (Regelfall = Pauschalregelung) werden die Fahrgeldausfälle nach dem jeweils für ein Jahr bekanntgemachten Vomhundertsatz der von den Unternehmen nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.

1.3
Bei der Erstattung nach § 62 Abs. 5 SchwbG (Individualregelung = Härtefall) genügt für die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrszählung eine „eingeschränkte Vollerhebung" oder eine „Stichprobenerhebung", die nach Nrn. 4 ff. durchgeführt worden ist. Der Berechnung des Erstattungsbetrages ist das Verhältnis der Zahl der nach dem Schwerbehindertengesetz unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu der Zahl der sonstigen Fahrgäste zugrunde zu legen, das sich aus der Verkehrszählung auf allen konzessionierten Linien des antragstellenden Unternehmens (§§ 42, 43 PBefG) ergibt.

Ein Nachweis durch Verkehrszählung ist nur alle zwei Jahre zu erbringen. Der für ein Kalenderjahr nachgewiesene Vomhundertsatz i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG ist der Berechnung der Erstattungsleistung auch im darauffolgenden Jahr zugrunde zu legen, sofern der Unternehmer nicht auch für dieses Jahr durch Verkehrszählung konkret den Nachweis gemäß § 62 Abs. 5 SchwbG führt.

Abschnitt 2 FGAERLSchwB - 2. Antrag

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2.1
Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr soll in dreifacher Ausfertigung bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen gestellt werden, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Antragsbefugt ist grundsätzlich derjenige Unternehmer, dem unabhängig von der Frage der Konzessionsinhaberschaft die Fahrgeldeinnahmen zustehen.

Bei dem die Bundesgrenzen überschreitenden Personennahverkehr sind die Anträge von Unternehmern mit Betriebssitz sowohl im Inland als auch im Ausland an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk der Linienverkehr seinen Ausgangspunkt i. S. des § 11 PBefG hat. Beginnt die Linie im Ausland, gilt als Ausgangspunkt i. S. des § 11 PBefG die deutsche Grenzübergangsstelle, bei der der erste Grenzüberschritt erfolgt. Verläuft die deutsche Teilstrecke im Bereich mehrerer Bundesländer, ist § 64 Abs. 5 SchwbG anzuwenden.

2.2
Für die Ausschlußfrist des § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Erstattungsbehörde maßgebend.

2.3
Bei Erstattungsanträgen nach § 62 Abs. 4 SchwbG hat der Unternehmer seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG im Antrag so nachzuweisen, daß sie im einzelnen nachprüfbar sind.

2.4
Wird eine Erstattung gemäß § 62 Abs. 5 SchwbG beantragt, ist der Unternehmer verpflichtet, alle Nachweise vorzulegen, die den dem Antrag zugrunde gelegten Vomhundertsatz begründen. Bei durchgeführter Stichprobenerhebung gehören hierzu insbesondere die vor jeder Erhebungsperiode neu zu erstellenden Stichprobenpläne (Auflistung aller Linienfahrten, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde, und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten; Auflistung aller Einsatzfahrten, geordnet nach Richtung Wochentag und Tagesstunde, und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten; Angabe der Platzkilometer), eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählergebnisse sowie die detaillierte und im einzelnen nachvollziehbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung.

Zum Nachweis i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG gehört ferner grundsätzlich ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Ingenieurbüros oder eines vergleichbaren Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis, das bestätigt, daß sowohl die Planung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Vomhundertsatzes in korrekter Anwendung dieser Richtlinien vollzogen wurde. Hat eine eingeschränkte Vollerhebung stattgefunden, kann nach Absprache mit der Bezirksregierung auf die Vorlage des Testates verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen.

Abschnitt 3 FGAERLSchwB - 3. Fahrgeldeinnahmen

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3.1
Fahrgeldeinnahmen sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Sie umfassen auch erhöhte Beförderungsentgelte, Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren.

Bei Ländergrenzen überschreitendem Verkehr richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Antragsteller vorgelegt werden. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenteil der Beförderungen nach der Verordnung Nr. 517/72/EWG.

3.2
Keine Fahrgeldeinnahmen i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG sind insbesondere:

  • Globalsubventionen

  • Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen auf Grund des § 45a PBefG

  • sonstige leistungsbezogene Zahlungen (z. B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote, Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge usw.)

  • Zahlungen auf Grund des 11. Abschnitts des Schwerbehindertengesetzes

  • Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG, die kein Nahverkehr i. S. des § 61 Abs. 1 Nr. 2 bzw. diesem nicht gleichzuachten sind; tarifliche Abgeltungen für solche Verkehre

  • Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG, bei denen gemäß § 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde

  • Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen

  • Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen

  • Einnahmen nach der Freistellungs-Verordnung

  • sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen u. ä.

  • Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör

  • Wagenreinigungsgebühren

  • Fundsachenerlöse

  • Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen

  • Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z. B. bei Fähren)

  • noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte.

3.3
Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG ist durch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, das bestätigt, daß die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen ausschließlich aus dem in § 61 Abs. 1 SchwbG als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt worden sind. Sofern dem Antragsteller die Kosten für das Testat wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, kann nach Absprache mit der Bezirksregierung an Stelle des Testates eine entsprechende Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgelegt werden.

Abschnitt 4 FGAERLSchwB - 4. Besondere Regelungen für den Nachweis durch Verkehrszählungen bei Erstattungsanträgen nach § 62 Abs. 5 SchwbG

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Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
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4.1
Erhebungsperioden

Für die Verkehrszählung werden folgende Erhebungsperioden vorgegeben:

1.   W i n t e r p e r i o d e :

die drei vollständigen Schulwochen, beginnend jeweils mit dem Montag nach Aschermittwoch;

2.   F r ü h j a h r s p e r i o d e :

die drei vollständigen Schulwochen, beginnend mit dem Montag nach Ostermontag;

3.   S o m m e r p e r i o d e :

die zweite, dritte und vierte vollständige Ferienwoche der Sommerferien;

4.   H e r b s t p e r i o d e :

die ersten drei vollständigen Schulwochen im November.

Vollständige Schulwochen sind auch solche, in denen der Samstag unterrichtsfrei ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, scheidet diese Woche als Zählwoche aus.

4.2
Erhebungsverfahren

Die Verkehrszählung kann in Form einer eingeschränkten Vollerhebung nach Nr. 5 oder einer Stichprobenerhebung nach Nr. 6 durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder als Linienerhebung (Nr. 6.4) oder als Querschnitterhebung (Nr. 6.5) möglich ist. Grundsätzlich hat der Unternehmer sich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden. Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, kann es ihm jedoch gestattet werden, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten - für jede Linie jedoch jeweils nur eine - anzuwenden (Nr. 7). Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsverfahren während der vier Erhebungsperioden ist nicht zulässig.