Abschnitt 2 FGAERLSchwB - 2. Antrag
Bibliographie
- Titel
- Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FGAERLSchwB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200000000008
2.1
Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr soll in dreifacher Ausfertigung bei den örtlich zuständigen Bezirksregierungen gestellt werden, soweit nicht gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG das Bundesverwaltungsamt zuständig ist. Antragsbefugt ist grundsätzlich derjenige Unternehmer, dem unabhängig von der Frage der Konzessionsinhaberschaft die Fahrgeldeinnahmen zustehen.
Bei dem die Bundesgrenzen überschreitenden Personennahverkehr sind die Anträge von Unternehmern mit Betriebssitz sowohl im Inland als auch im Ausland an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk der Linienverkehr seinen Ausgangspunkt i. S. des § 11 PBefG hat. Beginnt die Linie im Ausland, gilt als Ausgangspunkt i. S. des § 11 PBefG die deutsche Grenzübergangsstelle, bei der der erste Grenzüberschritt erfolgt. Verläuft die deutsche Teilstrecke im Bereich mehrerer Bundesländer, ist § 64 Abs. 5 SchwbG anzuwenden.
2.2
Für die Ausschlußfrist des § 64 Abs. 1 Satz 3 SchwbG ist der Tag des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Erstattungsbehörde maßgebend.
2.3
Bei Erstattungsanträgen nach § 62 Abs. 4 SchwbG hat der Unternehmer seine Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG im Antrag so nachzuweisen, daß sie im einzelnen nachprüfbar sind.
2.4
Wird eine Erstattung gemäß § 62 Abs. 5 SchwbG beantragt, ist der Unternehmer verpflichtet, alle Nachweise vorzulegen, die den dem Antrag zugrunde gelegten Vomhundertsatz begründen. Bei durchgeführter Stichprobenerhebung gehören hierzu insbesondere die vor jeder Erhebungsperiode neu zu erstellenden Stichprobenpläne (Auflistung aller Linienfahrten, geordnet nach Linie, Richtung, Wochentag und Tagesstunde, und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten; Auflistung aller Einsatzfahrten, geordnet nach Richtung Wochentag und Tagesstunde, und der daraus ausgewählten zu kontrollierenden Fahrten; Angabe der Platzkilometer), eine Zusammenfassung der durch die Erhebungen gewonnenen Zählergebnisse sowie die detaillierte und im einzelnen nachvollziehbare Darstellung der Hochrechnung und der Varianzberechnung.
Zum Nachweis i. S. des § 62 Abs. 5 SchwbG gehört ferner grundsätzlich ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Ingenieurbüros oder eines vergleichbaren Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis, das bestätigt, daß sowohl die Planung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Vomhundertsatzes in korrekter Anwendung dieser Richtlinien vollzogen wurde. Hat eine eingeschränkte Vollerhebung stattgefunden, kann nach Absprache mit der Bezirksregierung auf die Vorlage des Testates verzichtet werden, wenn die notwendigen Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Erstattungsbetrag stehen.