Abschnitt 3 FGAERLSchwB - 3. Fahrgeldeinnahmen
Bibliographie
- Titel
- Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FGAERLSchwB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200000000008
3.1
Fahrgeldeinnahmen sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt. Sie umfassen auch erhöhte Beförderungsentgelte, Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln und Tieren.
Bei Ländergrenzen überschreitendem Verkehr richtet sich die Aufteilung der Fahrgeldeinnahmen nach den Wagenkilometern in den einzelnen Bundesländern. Alle dazu erforderlichen Unterlagen müssen vom Antragsteller vorgelegt werden. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle bezieht sich nur auf den deutschen Streckenteil der Beförderungen nach der Verordnung Nr. 517/72/EWG.
3.2
Keine Fahrgeldeinnahmen i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG sind insbesondere:
Globalsubventionen
Verlusteinnahmen oder ähnliche Ausgleichszahlungen auf Grund des § 45a PBefG
sonstige leistungsbezogene Zahlungen (z. B. Ausgleich für unterlassene Tariferhöhungen, Ausgleichsleistungen für Mindereinnahmen als Folge von Kooperationen für die Einrichtung oder Unterhaltung bestimmter Betriebsleistungen oder für die Durchführung tariflicher Sonderangebote, Zahlungen Dritter für Schüler, Studenten und Lehrlinge usw.)
Zahlungen auf Grund des 11. Abschnitts des Schwerbehindertengesetzes
Fahrgeldeinnahmen aus Linienverkehren gemäß § 42 PBefG, die kein Nahverkehr i. S. des § 61 Abs. 1 Nr. 2 bzw. diesem nicht gleichzuachten sind; tarifliche Abgeltungen für solche Verkehre
Einnahmen aus Sonderlinienverkehren nach § 43 PBefG, bei denen gemäß § 45 Abs. 4 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte und Bedingungen ganz oder teilweise verzichtet wurde
Zahlungen für Rentner und andere bevorzugte Personengruppen
Einnahmen aus Personenbeförderungen gemäß § 46 PBefG und Sonderfahrten mit Straßenbahnen
Einnahmen nach der Freistellungs-Verordnung
sonstige Einnahmen aus Zeitungs- und Postgutbeförderungen u. ä.
Erlöse aus dem Verkauf von Fahrplänen und Zubehör
Wagenreinigungsgebühren
Fundsachenerlöse
Einnahmen aus der Vermietung von Reklameflächen
Erlöse aus der Beförderung von Fahrzeugen (z. B. bei Fähren)
noch nicht geleistete bzw. uneinbringliche Beförderungsentgelte.
3.3
Die Höhe der Fahrgeldeinnahmen i. S. des § 62 Abs. 2 SchwbG ist durch ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers nachzuweisen, das bestätigt, daß die im Erstattungsantrag genannten Fahrgeldeinnahmen ausschließlich aus dem in § 61 Abs. 1 SchwbG als Nahverkehr definierten Personenverkehr erzielt worden sind. Sofern dem Antragsteller die Kosten für das Testat wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, kann nach Absprache mit der Bezirksregierung an Stelle des Testates eine entsprechende Erklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorgelegt werden.