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  • ab 10.11.1988 (außer Kraft)

Abschnitt 9 FGAERLSchwB - 9. Aufbewahrungsfrist der Zählunterlagen (1)

Bibliographie

Titel
Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
Redaktionelle Abkürzung
FGAERLSchwB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200000000008

Der Unternehmer ist zu verpflichten, die vollständigen Unterlagen über die Verkehrszählung bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des für das betreffende Kalenderjahr erteilten Erstattungsbescheides aufzubewahren und der Bezirksregierung auf Verlangen vorzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2009 durch Abschnitt 9 des Erl. vom 20. November 2008 (Nds. MBl. S. 1256).