Abschnitt 4 FGAERLSchwB - 4. Besondere Regelungen für den Nachweis durch Verkehrszählungen bei Erstattungsanträgen nach § 62 Abs. 5 SchwbG
Bibliographie
- Titel
- Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr; Richtlinien zur Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr nach § 62 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG)
- Redaktionelle Abkürzung
- FGAERLSchwB,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 84200000000008
4.1
Erhebungsperioden
Für die Verkehrszählung werden folgende Erhebungsperioden vorgegeben:
1. W i n t e r p e r i o d e :
die drei vollständigen Schulwochen, beginnend jeweils mit dem Montag nach Aschermittwoch;
2. F r ü h j a h r s p e r i o d e :
die drei vollständigen Schulwochen, beginnend mit dem Montag nach Ostermontag;
3. S o m m e r p e r i o d e :
die zweite, dritte und vierte vollständige Ferienwoche der Sommerferien;
4. H e r b s t p e r i o d e :
die ersten drei vollständigen Schulwochen im November.
Vollständige Schulwochen sind auch solche, in denen der Samstag unterrichtsfrei ist. Fällt ein Feiertag auf einen Werktag, scheidet diese Woche als Zählwoche aus.
4.2
Erhebungsverfahren
Die Verkehrszählung kann in Form einer eingeschränkten Vollerhebung nach Nr. 5 oder einer Stichprobenerhebung nach Nr. 6 durchgeführt werden, wobei die Stichprobenerhebung entweder als Linienerhebung (Nr. 6.4) oder als Querschnitterhebung (Nr. 6.5) möglich ist. Grundsätzlich hat der Unternehmer sich vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für nur eine Art der Erhebung zu entscheiden. Soweit aus betrieblichen Gründen erforderlich, kann es ihm jedoch gestattet werden, auf unterschiedlichen Linien verschiedene der drei möglichen Erhebungsarten - für jede Linie jedoch jeweils nur eine - anzuwenden (Nr. 7). Ein Wechsel der einmal gewählten Erhebungsverfahren während der vier Erhebungsperioden ist nicht zulässig.