DepÜPRdErl,NI - Deponien-Überwachungsplan-Runderlass

Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
Redaktionelle Abkürzung
DepÜPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

RdErl. d. MU v. 2. 1. 2015 - 36-62812/24/4 -

Vom 2. Januar 2015 (Nds. MBl. S. 54)

- VORIS 28400 -

Der als Anlage abgedruckte Überwachungsplan für Niedersachsen setzt die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) - ABl. EU Nr. L 334 S. 17 - und des KrWG vom 24. 2. 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch § 44 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. 5. 2013 (BGBl. I S. 1324), i. V. m. § 22a DepV vom 27. 4. 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. 5. 2013 (BGBl. I S. 973), um.

Die Vorgaben des Überwachungsplans sind bei der Genehmigung und Überwachung von Deponien anzuwenden.

Dieser RdErl. tritt am 2. 1. 2015 in Kraft.

Anlage

Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV

InhaltsübersichtAbschnitt
Einleitung1
Rechtliche Grundlagen2
Europäisches Recht2.1
Umsetzung in deutsches Recht2.2
Rechtliche Anforderungen an den Überwachungsplan2.3
Überwachung von Deponien3
Geltungsbereich3.1
Räumliche und zeitliche Geltung3.1.1
Inhaltlicher Geltungsbereich3.1.2
Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans3.2
Grundwasser3.2.1
Oberirdische Gewässer3.2.2
Emissionen in den Luftpfad3.2.3
Verzeichnis der Deponien3.3
Verzeichnis der Deponien gemäß IE-Richtlinie3.3.1
Nicht der IE-Richtlinie unterliegende Deponien3.3.2
Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung3.4
Überwachung aus besonderem Anlass3.5
Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie4
Vorbereitung der Vor-Ort-Besichtigung4.1
Datenerhebung und Dokumentation4.2
Nachprüfung bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen4.3
Veröffentlichung von Überwachungsergebnissen4.4
Verzeichnis der Deponien, die der IE-Richtlinie unterliegenAnlage 1
Inertabfalldeponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase (Deponien nach § 3 Absatz 2 AbfAblV und der DK 0 - ausgenommen vom Anwendungsbereich der IE-Richtlinie)Anlage 2
Abgrenzung der gewerbeaufsichtlichen Zuständigkeiten bei DeponienAnlage 3
Datenerhebungs- und BerichtsformularAnlage 4

Abschnitt 1 DepÜPRdErl - Einleitung

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
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Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010 über Industrieemissionen - im Folgenden: IE-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25) verpflichtet in Artikel 23 die Mitgliedstaaten, ein System für Umweltinspektionen von Industrieanlagen einzuführen, das die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der von der IE-Richtlinie erfassten Anlagen auf die Umwelt umfasst. Nach Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie fallen mit den unten dargestellten Ausnahmen auch die Deponien i. S. der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. 4. 1999 über Abfalldeponien (ABl. EU Nr. L 182 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. 12. 2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) - im Folgenden: Deponierichtlinie - unter den Regelungsbereich der IE-Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass alle betreffenden Anlagen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind. In den Umweltinspektionsplänen sind die Verfahren für die Aufstellung von Programmen zur Durchführung von routinemäßigen und nicht routinemäßigen Umweltinspektionen festzulegen, welche von den dafür zuständigen Behörden aufzustellen sind.

Die Anforderungen der IE-Richtlinie sind betreffend die Anforderungen an Deponien und deren Überwachung im KrWG und in der DepV festgelegt. Danach sind Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für Deponien aufzustellen (§ 47 Abs. 7 KrWG), die den Inhalten nach § 22a DepV zu entsprechen haben.

Der Überwachungsplan für Deponien legt bezogen auf Niedersachsen für alle unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien die Vorgaben fest, nach denen die zuständigen Überwachungsbehörden die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen zu bestimmen haben und beinhaltet Maßgaben zur Durchführung der planmäßigen und außerplanmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen (Inhalt und Dokumentation).

Diejenigen Deponien, die einer den Anforderungen der IE-Richtlinie entsprechenden Überwachung zu unterziehen sind, sind in einem Verzeichnis aufgeführt. Dies betrifft sämtliche Deponien der Klassen I, II und III in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase. Deponien der Klasse IV, die ebenfalls von der IE-Richtlinie erfasst sind, werden in Niedersachsen zurzeit nicht betrieben.

Zusätzlich ist im Überwachungsplan dargestellt, in welchem Mindestumfang die nicht unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien einer Überwachung zu unterziehen sind. Dies betrifft Deponien für Inertabfälle, also Deponien der Klasse 0, und Altdeponien nach § 3 Abs. 2 der bis zum 15. 7. 2009 geltenden AbfAblV, die ebenfalls in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sowie alle Deponien in der Nachsorgephase.

Der Überwachungsplan stellt für die unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien in Niedersachsen den Inspektionsplan gemäß Artikel 23 der IE-Richtlinie dar. Die unter das Immissionsschutzrecht fallenden Industrieanlagen sowie die unter das Wasserrecht fallenden Abwasserbehandlungsanlagen werden in jeweils eigenen Überwachungsplänen dargestellt.

Abschnitt 2 DepÜPRdErl - Rechtliche Grundlagen

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2.1 Europäisches Recht

Mit der IE-Richtlinie wird die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 1. 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - im Folgenden: IVU-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), überarbeitet und mit den folgenden sechs sektoralen Richtlinien zusammengeführt, die Anforderungen an einzelne Anlagenarten festlegen:

  • Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft,

  • Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 12. 2000 über die Verbrennung von Abfällen,

  • Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. 3. 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen,

  • Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. 2. 1978 über Abfälle aus der Titandioxidproduktion,

  • Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. 12. 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien sowie

  • Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. 12. 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.

Die grundsätzlichen europarechtlichen Anforderungen an Deponien sind in der Deponierichtlinie und in der Entscheidung des Rates 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. EU Nr. L 11 S. 27) festgelegt.

Nach Artikel 1 Abs. 2 der Deponierichtlinie sind die technischen Anforderungen an Deponien durch den jeweiligen Stand der Deponierichtlinie abschließend festgelegt, sodass Deponien nicht zusätzlich dem für die sonstigen Anlagen in der IE-Richtlinie vorgesehenen Prozess der fortschreitenden Entwicklung bestverfügbarer Techniken auf Grundlage des sog. Sevilla-Prozesses unterliegen.

Nach Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie fallen mit bestimmten Ausnahmen die Deponien i. S. der Deponierichtlinie unter den Anwendungsbereich der IE-Richtlinie. Erfasst vom Anwendungsbereich der IE-Richtlinie sind dem dortigen Wortlaut zufolge Deponien mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, ausgenommen Deponien für Inertabfälle. Somit unterliegen Kleinstdeponien sowie Deponien für Inertabfälle nicht der IE-Richtlinie.

Anders als bei den übrigen von der IE-Richtlinie erfassten Industrieanlagen schließt sich bei Deponien an die Betriebsphase (Ablagerungsphase und Stilllegungsphase) bestimmungsgemäß eine lang andauernde Nachsorgephase an. Gemäß einhelliger Auslegung beziehen sich die besonderen Anforderungen der IE-Richtlinie bei Deponien auf die Ablagerungsphase und die Stilllegungsphase (Nummer 3.3.2).

Die für andere Anlagen typische Verpflichtung, vor Errichtung der Anlagen einen Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser nach Artikel 22 der IE-Richtlinie aufzustellen, war für Deponien nicht in deutsches Recht umzusetzen. Es gelten abschließend die Beweissicherungsmaßnahmen gemäß der DepV, die auf den Anforderungen der Deponierichtlinie fußen.

2.2 Umsetzung in deutsches Recht

Die für Deponien einschlägigen Anforderungen der IE-Richtlinie sind durch Änderungen des KrWG und der DepV in das deutsche Recht umgesetzt worden. Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 734) wurde das KrWG angepasst und durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. 5. 2013 (BGBl. I S. 973) die DepV ergänzt.

Die konkreten Anforderungen finden sich in der geänderten DepV. Danach ergeben sich im Kern die nachfolgend genannten zusätzlichen Anforderungen an Deponien, die der deutsche Gesetzgeber mit der nachfolgend gekennzeichneten Ausnahme im Anwendungsbereich nicht auf die unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien eingeschränkt hat:

Geänderte Anforderungen nach der IE-Richtlinie:

  • Erweiterte Informationspflichten des Deponiebetreibers bei Ereignissen mit erheblicher Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und Verpflichtung der zuständigen Behörde, geeignete Maßnahmen zur Begrenzung von Umweltauswirkungen zu ergreifen (§ 12 Abs. 6 DepV),

  • Ausweitung der allgemeinen Informationspflicht des Deponiebetreibers auf alle Feststellungen, dass die Anforderungen der Deponiezulassung nicht eingehalten werden (§ 13 Abs. 4 DepV),

  • zusätzliche Berichtspflichten auf Anforderung der zuständigen Behörde zu Daten, die einen Vergleich des Betriebes der Deponie mit dem Stand der Technik erlauben (§ 13 Abs. 7 DepV),

  • Verpflichtung der zuständigen Behörde, Entscheidungen über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie sowie Stilllegungsanordnungen bei planfeststellungsbedürftigen Deponien im Internet öffentlich bekannt zu machen (§ 21a DepV),

  • Ausweitung der Pflicht, behördliche Entscheidungen regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen (§ 22 DepV),

  • Verpflichtung zur Aufstellung von übergreifenden Überwachungsplänen für diejenigen Deponien, die der IE-Richtlinie unterliegen, sowie zur Aufstellung von auf den Amtsbezirk bezogenen, aus den Überwachungsplänen abgeleiteten Überwachungsprogrammen (§ 22a Abs. 1 und 2 DepV),

  • Verpflichtung der Behörden zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach bestimmten Mindestzyklen (Regelüberwachung), zur Durchführung zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen aus besonderem Anlass sowie zur Dokumentation der Überwachungsergebnisse in einem gesonderten Bericht, der der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist (§ 22a Abs. 3 bis 5 DepV).

Betreffend der Pflicht, behördliche Entscheidungen regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen (§ 22 DepV), ist Folgendes zu beachten:

Seit der vollständigen Ablösung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Festlegung des abfallrechtlichen Standes der Technik bei Deponien (TA Abfall und TA Siedlungsabfall) durch die DepV im Jahr 2009 sind die Anforderungen betreffend des Standes der Technik bereits durch diese Verordnung unmittelbar für den Betreiber rechtsverbindlich festgelegt.

Diesbezügliche entgegenstehende Festsetzungen in bestehenden Bescheiden werden unmittelbar durch den jeweiligen Stand der DepV überregelt. Somit ergibt sich der Bedarf zur Fortschreibung der behördlichen Entscheidungen für eine Deponie aus den Gründen des § 22 DepV insbesondere für den Fall, dass dazu anlassgebende Beeinträchtigungen von einer Deponie verursacht werden oder bestimmte Ausnahmemöglichkeiten der DepV umgesetzt werden.

2.3 Rechtliche Anforderungen an den Überwachungsplan

Überwachungspläne sollen nach § 22a DepV folgende Inhalte darstellen:

  • den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

  • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,

  • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,

  • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

  • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie

  • soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

Diese Punkte sind in den Nummern 3 und 4 des Überwachungsplans umgesetzt.

Abschnitt 3 DepÜPRdErl - Überwachung von Deponien

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3.1 Geltungsbereich

3.1.1 Räumliche und zeitliche Geltung

Der Überwachungsplan gilt für Niedersachsen. Eine Fortschreibung erfolgt, wenn bei der jährlichen Überprüfung ein Überarbeitungsbedarf festgestellt wird.

3.1.2 Inhaltlicher Geltungsbereich

Der Überwachungsplan enthält die Anforderungen gemäß § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV an die Überwachung von denjenigen Deponien, die der IE-Richtlinie unterliegen.

Des Weiteren werden Maßgaben zur Überwachung der sonstigen Deponien festgelegt, die nicht dem Anwendungsbereich der IE-Richtlinie, sondern nur den Anforderungen der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG unterliegen.

Damit bildet der Überwachungsplan den Rahmen für die Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung bei sämtlichen Deponien in Niedersachsen.

3.2 Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans

Die Umweltsituation in Niedersachsen wird durch die Messdaten des Lufthygienischen Überwachungsnetzes Niedersachsen (LÜN) 1), durch die Messberichte des gewässerkundlichen Landesdienstes 2) und die Berichte über den Zustand der Gewässer (Grund- und Oberflächengewässer) nach der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 8. 2013 (ABl. EU Nr. L 226 S. 1), - sog. Wasserrahmenrichtlinie 3) - sowie durch die Erkenntnisse aus dem Boden-Dauerbeobachtungsprogramm des Landes Niedersachsen beschrieben.

Danach sind keine großräumigen Überschreitungen von Umweltzielwerten identifizierbar, die auf den aktuellen Betrieb von Anlagen nach der IE-Richtlinie zurückzuführen sind. Die Beobachtung kleinräumiger Überschreitungen zum Beispiel von Prüfwerten für Bodenbelastungen aufgrund historischer Anlagenaktivitäten erfolgt im Bedarfsfall durch separate Messprogramme. Erforderliche betriebliche Sanierungsmaßnahmen werden unabhängig von Messprogrammen durchgeführt.

Das Emissionspotential bei der Abfallablagerung betrifft maßgeblich den Wasserpfad, Bodenpfad und - insbesondere bei Altdeponien mit organikreichen Abfällen - den Luftpfad. Die geeigneten technischen und betrieblichen Vorkehrungen, mit denen entsprechenden Schadstoffeinträgen in Grundwasser, Boden, Oberflächengewässer und die Luft entgegenzuwirken ist, sind Gegenstand der behördlichen Genehmigung und Überwachung von Deponien.

Die Relevanz des Grundwasserschutzes bei den zu treffenden Vorkehrungen bei Deponien ist im Geltungsbereich des Überwachungsplans vor dem zusätzlichen Hintergrund der hydrogeologischen Verhältnisse in Niedersachsen und der in weiten Teilen des Landes erfolgenden Nutzung von Grundwasservorkommen für die Trinkwassergewinnung zu sehen (vgl. Nummer 3.2.1).

Mit Blick auf die Nutzung von Fließgewässern als Vorfluter für das gereinigte Sickerwasser aus Deponien sind die unterschiedlichen Typen von Fließgewässern beachtlich, die im Geltungsbereich des Plans vorkommen (vgl. Nummer 3.2.2).

Die luftgetragenen Emissionen sind insbesondere relevant bei Altdeponien, auf denen Abfälle mit hohem organischen Anteil abgelagert wurden (vgl. Nummer 3.2.3).

3.2.1 Grundwasser

Der Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einflüssen aus einer Deponie wird über die technischen Sicherungsmaßnahmen hinaus insbesondere durch das Vorhandensein einer geologischen Barriere bestimmt.

Potenzielle geologische Barrieregesteine sind in Niedersachsen sehr heterogen verteilt. Für die Anlage von Deponien geeignete Flächen mit einer geringen Wasserdurchlässigkeit und einem entsprechenden Rückhaltevermögen für Schadstoffe finden sich in unterschiedlichen geologischen Einheiten.

Für eine fachgerechte Standortbewertung sind detaillierte Untersuchungen der geologischen Gegebenheiten erforderlich. Vor allem Fließrichtung, Abstandsgeschwindigkeit und Flurabstände des Grundwassers, Aquifermächtigkeiten, hydraulische Durchlässigkeiten, Schutzfunktion der geologischen Barriere (Schadstoffrückhaltevermögen), anthropogen bedingte Vorbelastungen, geogener Hintergrund, Setzungsempfindlichkeit und mögliche Inhomogenitäten des Untergrundes sind zu betrachten.

Neben dem Schutz des Grundwassers unmittelbar am Deponiestandort sind auch Nutzungen des Grundwassers im weiteren Umfeld einer Deponie zu betrachten. Die aktuellen Darstellungen möglicher Nutzungen wie beispielsweise Wasserschutz- oder Wassereinzugsgebiete finden sich auf den Kartenservern des MU 4) sowie des LBEG 5).

Für die Durchführung der Überwachung ist mit Blick auf den Grundwasserpfad die Überwachung der Errichtung der Abdichtungssysteme (Bauüberwachung) von besonderer Bedeutung. Die Abdichtungssysteme mit ihrer herausragenden Bedeutung für den Schutz von Boden und Grundwasser bei Deponien sind nach Errichtung einer späteren direkten Kontrolle und Reparatur nur noch sehr eingeschränkt zugänglich. Dies gilt sowohl für das Basisabdichtungssystem als auch für das Oberflächenabdichtungssystem.

Deshalb bedarf es bei der Errichtung der Deponieabdichtungssysteme zusätzlich zu den Maßnahmen der Eigen- und Fremdprüfung der ebenfalls in der DepV vorgegebenen verdichteten behördlichen Bauüberwachung (Anhang 1 Nr. 2.1 DepV). Dies gilt entsprechend für die technischen Maßnahmen zur Vervollständigung, Verbesserung oder künstlichen Schaffung einer geologischen Barriere nach Anhang 1 Nr. 1.2 Ziffer 3 DepV.

3.2.2 Oberirdische Gewässer

Die Qualität oberirdischer Gewässer darf durch die Einleitung gereinigten Sickerwassers und Oberflächenwassers von Deponien nicht verschlechtert werden ("Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot"). Zudem sind bei der Einleitung der unterschiedliche ökologische Zustand und das unterschiedliche ökologische Potenzial sowie der jeweilige chemische Zustand des Gewässers (ausgedrückt durch Umweltqualitätsnormen) zu berücksichtigen.

Zur Umsetzung der EG-WRRL enthält die Oberflächengewässerverordnung vom 20. 7. 2011 (BGBl. I S. 1429) Anforderungen zu den genannten Kriterien. Je nachdem, ob es sich bei dem Vorfluter einer Deponie z. B. um einen großen Fluss (z. B. Elbe, Weser oder Ems) oder um ein kleines Heidegewässer handelt, unterscheiden sich somit die jeweiligen Einleitbedingungen.

Bei der Überwachung der auf die Sickerwasserbehandlung und sonstige Abwasserbeseitigung bezogenen Einrichtungen einer Deponie wirken die Deponiebehörde und die Wasserbehörde entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen (vgl. auch Nummer 4).

3.2.3 Emissionen in den Luftpfad

Vorrangig auf Abfalldeponien, auf denen Abfälle mit hohem organischen Anteil abgelagert wurden, können Emissionen über den Luftpfad bei den zu überwachenden Vorkehrungen eine Rolle spielen.

Aus den Abbauvorgängen bei den auf diesen Abfalldeponien abgelagerten Abfällen folgt, dass als Hauptmasse der Gase durch den Abbau der organischen Säuren die gasförmigen Abbauprodukte Methan und Kohlendioxid entstehen. Die aktive Entgasung kann gasförmige Emissionen maßgeblich reduzieren, wenn gegenüber dem äußeren Luftdruck ein geringer Unterdruck erzeugt wird. Eine derartige Entgasung erfasst auch die Spurengase und deren Abbauprodukte. Sofern in der dann folgenden Gasverwertung (BHKW oder hilfsweise Fackelanlage) Kohlenwasserstoffverbindungen oxidiert werden, werden auch die organischen Geruchsstoffe und Spurengase beseitigt.

3.3 Verzeichnis der Deponien

Die in den Geltungsbereich des Überwachungsplans fallenden Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase sind in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt.

Das Verzeichnis der Deponien gemäß Anlage 1 enthält eine vollständige Aufstellung der Deponien in Niedersachsen, die der IE-Richtlinie unterliegen (vgl. Nummer 3.3.1).

In Anlage 2 sind die Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase aufgeführt, die nicht der Überwachung nach der IE-Richtlinie unterliegen (§ 47 Abs. 7 KrWG), sondern nur der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG.

Nicht aufgeführt in den Anlagen sind die Deponien in der Nachsorgephase. Die Deponien in der Nachsorgephase unterliegen nicht der IE-Richtlinie und sind im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG zu überwachen (vgl. Nummer 3.3.2).

Die für die unterschiedlichen Deponien festzulegenden Überwachungshäufigkeiten für die Regelüberwachung ergeben sich aus Nummer 3.4.

3.3.1 Verzeichnis der Deponien gemäß IE-Richtlinie

Unter die IE-Richtlinie fallen in Niedersachsen sämtliche Deponien der Klassen I, II und III, sofern diese sich in der Ablagerungs- oder Stilllegungsphase befinden. Die Deponien sind in dem Verzeichnis nach Anlage 1 erfasst. Kleinstdeponien der Klasse I, II oder III, die aus dem Anwendungsbereich der IE-Richtlinie herausfallen würden, werden in Niedersachsen zurzeit nicht betrieben. Ebenfalls werden in Niedersachsen zurzeit keine Untertagedeponien der Klasse IV betrieben, die andernfalls bei den der IE-Richtlinie unterliegenden Deponien zu erfassen wären.

Mit Blick auf die unterschiedlichen Mindestintervalle der Vor-Ort-Besichtigungen gemäß Nummer 3.4 gliedert sich die Anlage 1 in folgende Teilverzeichnisse:

  1. 1.

    Öffentlich zugängliche Deponien in der Ablagerungsphase,

  2. 2.

    betriebseigene Deponien in Ablagerungsphase,

  3. 3.

    öffentlich zugängliche Deponien in der Stilllegungsphase,

  4. 4.

    betriebseigene Deponien in der Stilllegungsphase.

3.3.2 Nicht der IE-Richtlinie unterliegende Deponien

Deponien der Klasse 0 und Altdeponien nach § 3 Abs. 2 AbfAblV unterliegen als Inertabfalldeponien i. S. der Deponierichtlinie auch in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase nicht den besonderen Anforderungen einer Überwachung nach der IE-Richtlinie. Die betreffenden Deponien sind in dem Verzeichnis der Anlage 2 aufgeführt.

Nach Abschluss der Maßnahmen zur Stilllegung (insbesondere der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems) und der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG unterliegen alle Deponien aufgrund des geänderten Emissionsverhaltens und des abgeschlossenen aktiven Betriebes nicht der IE-Richtlinie.

Die Inertabfalldeponien und sämtliche Deponien in der Nachsorgephase unterliegen der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG. Die Deponien in der Nachsorgephase sind in den Überwachungsprogrammen aufzuführen.

3.4 Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung

Im Überwachungsplan wird der Rahmen für die Überwachung sämtlicher Deponien in Niedersachsen festgelegt, die der IE-Richtlinie unterliegen.

Für die unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien der Klassen I, II und III in der Ablagerungs- oder Stilllegungsphase dürfen nach § 22a Abs. 3 DepV folgende Zeiträume zwischen zwei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Besichtigungen nicht überschritten werden:

  • ein Jahr bei Deponien der Klasse III,

  • zwei Jahre bei Deponien der Klasse II,

  • drei Jahre bei Deponien der Klasse I.

Bei den einzelfallbezogenen Ableitungen der Überwachungshäufigkeiten in den behördlichen Überwachungsprogrammen sind für betriebseigene Deponien sowie für sämtliche Deponien in der Stilllegungsphase die o. g. Mindestintervalle grundsätzlich ausreichend.

Abweichend sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II in der Ablagerungsphase mindestens einmal jährlich zu überwachen.

Deponien der Klasse 0, Altdeponien nach § 3 Abs. 2 AbfAblV und sämtliche Deponien in der Nachsorgephase unterliegen nicht den o. g. Mindesthäufigkeiten in der Überwachung.

Diese Deponien sind mindestens alle vier Jahre einer Vor-Ort-Besichtigung zu unterziehen.

Deponien, die aus mehreren Deponieabschnitten bestehen, werden als Gesamtanlage behandelt. Die Überwachungshäufigkeit richtet sich nach dem Deponieabschnitt, für den die häufigste Vor-Ort-Besichtigung erforderlich ist.

Unberührt von den Fristen für die Betriebsüberwachung bleibt die Bauüberwachung, die bei entsprechenden Baumaßnahmen in der Errichtungsphase und der Stilllegungsphase durchzuführen ist.

Inhaltlich umfasst die Überwachung des Deponiestandortes nach der IE-Richtlinie auch die Überwachung der dem Deponiebetrieb dienenden Anlagen. Des Weiteren können auf dem Deponiegelände weitere Anlagen betrieben werden, die nicht dem Deponiebetrieb dienen und somit einer eigenständigen Anlagenüberwachung unterliegen. Anlagen, die dem Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52a BImSchG (RdErl. des MU vom 23. 10. 2013, Nds. MBl. S. 781) unterliegen, sind nach diesem zu überwachen. Soweit der Deponiestandort der Überwachung durch das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (GAA) unterliegt, ergibt sich die Abgrenzung der gewerbeaufsichtlichen Zuständigkeit zwischen den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg (GAÄ-Z) und dem örtlichen GAA nach Anlage 3.

Die zuständigen Überwachungsbehörden überprüfen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung der konkreten Situation im Hinblick auf umwelt-, genehmigungs- oder sicherheitsrelevante örtliche Gegebenheiten, ob eine Veränderung der festgelegten Frist für die Vor-Ort-Besichtigung (Regelüberwachung) erforderlich ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei einer erforderlichen Veränderung im Überwachungsprogramm der Überwachungsbehörde zu dokumentieren

Das MU ist einmal jährlich zum Stichtag 1. Juli unter Übersendung der Überwachungsprogramme über alle erfolgten Anpassungen zu informieren.

3.5 Überwachung aus besonderem Anlass

Gemäß § 22a Abs. 4 DepV haben die zuständigen Behörden unbeschadet der Regelüberwachung eine zusätzliche Überwachung durchzuführen bei Beschwerden wegen ernsthafter Umwelteinwirkungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des KrWG oder einer aufgrund des KrWG erlassenen Rechtsverordnung (hier insbesondere der DepV).

Die zuständige Behörde entscheidet aufgrund der sachlichen Umstände, ob die zusätzliche Überwachung mit einer Vor-Ort-Besichtigung zu verbinden ist.

Abschnitt 4 DepÜPRdErl - Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie

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4.1 Vorbereitung der Vor-Ort-Besichtigung

Die zuständige Behörde für die abfallrechtliche Überwachung einer Deponie, die der IE-Richtlinie unterliegt, bereitet die Vor-Ort-Besichtigungen auf Grundlage des Überwachungsprogramms der Überwachungsbehörde vor, das nach den Vorgaben des vorliegenden Überwachungsplanes aufgestellt wurde.

Soweit die Aufgaben anderer Behörden, die für die Überwachung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden oder der Anlagensicherheit zuständig sind, von der zu überwachenden Deponie oder ihrer Nebenanlagen berührt sind, sind diese Behörden an der Terminplanung zu beteiligen (z. B. die zuständige Wasserbehörde im Hinblick auf die Einleitung von gereinigtem Sickerwasser oder sonstigem Abwasser in Gewässer). Die regelmäßigen Vor-Ort-Überprüfungen nach Nummer 3.4 sind grundsätzlich durch die für die Anlage zuständigen Behörden gemeinsam durchzuführen.

Federführend für die Durchführung der Überwachung nach der IE-Richtlinie auf Grundlage dieses Überwachungsplanes ist die zuständige Deponiebehörde. Die zuständigen Deponiebehörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, das LBEG sowie die Region Hannover (vgl. Anlagen 1 und 2).

4.2 Datenerhebung und Dokumentation

Die Datenerhebung und Dokumentation der Überwachungsergebnisse hat für die regelmäßigen Vor-Ort-Überprüfungen nach dem einheitlichen Datenerhebungs- und Berichtsformular gemäß Anlage 4 zu erfolgen.

Die im Rahmen der medienübergreifenden Inspektion beteiligten weiteren Überwachungsbehörden übermitteln ihre Beiträge der federführenden Behörde in dem von dieser gesetzten Zeitrahmen.

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die federführende zuständige Behörde einen Bericht (Anlage 4: Datenerhebungs- und Berichtsformular insgesamt) mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Deponiebetrieb (Zulassungsanforderungen) und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Der Bericht ist dem Deponiebetreiber durch die federführende Behörde binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln.

4.3 Nachprüfung bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen

Wurde bei einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt, dass die Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Deponiezulassung verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach der Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Überprüfung zu erfolgen.

Soweit im Rahmen der erneuten Überprüfung eine umfassende Überwachung nach dem einheitlichen Datenerhebungs- und Berichtsformular gemäß Anlage 4 erfolgt, beginnt die Frist bis zur nächsten regelmäßigen Kontrolle von diesem Zeitpunkt an zu zählen. Beschränkt sich die erneute Kontrolle und Dokumentation ausschließlich auf die zuvor festgestellten Mängel, verschiebt sich der Termin zur nächsten regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung nicht.

Bei schwerwiegenden Mängeln, die nicht im inhaltlichen Überwachungsbereich der Deponiebehörde festgestellt wurden, erfolgt die zusätzliche Vor-Ort-Überprüfung durch die dafür zuständige sonstige Behörde. Diese Behörde unterrichtet die federführend zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Nachprüfung.

Die in Anlage 4 mit "*"gekennzeichneten Punkte sind bei der Beurteilung, ob es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, besonders zu berücksichtigen.

4.4 Veröffentlichung von Überwachungsergebnissen

Die Kurzfassung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung (Anlage 4: Anhang Deckblatt und Teil 5 des Datenerhebungs- und Berichtsformulars) ist der Öffentlichkeit innerhalb von vier Monaten aktiv zugänglich zu machen, z. B. auf der Homepage der zuständigen Überwachungsbehörde. Die Veröffentlichung erfolgt frühestens vier Wochen nach Übermittlung des Berichtes über die Vor-Ort-Besichtigung (Anlage 4: Datenerhebungs- und Berichtsformular insgesamt) an den Deponiebetreiber.

Der Bericht über das Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung (Anlage 4: Anhang Deckblatt und Teil 4) ist der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf Antrag zugänglich zu machen.

An
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte