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  • ab 02.01.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 DepÜPRdErl - Überwachung von Deponien

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
Redaktionelle Abkürzung
DepÜPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

3.1 Geltungsbereich

3.1.1 Räumliche und zeitliche Geltung

Der Überwachungsplan gilt für Niedersachsen. Eine Fortschreibung erfolgt, wenn bei der jährlichen Überprüfung ein Überarbeitungsbedarf festgestellt wird.

3.1.2 Inhaltlicher Geltungsbereich

Der Überwachungsplan enthält die Anforderungen gemäß § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV an die Überwachung von denjenigen Deponien, die der IE-Richtlinie unterliegen.

Des Weiteren werden Maßgaben zur Überwachung der sonstigen Deponien festgelegt, die nicht dem Anwendungsbereich der IE-Richtlinie, sondern nur den Anforderungen der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG unterliegen.

Damit bildet der Überwachungsplan den Rahmen für die Durchführung der abfallrechtlichen Überwachung bei sämtlichen Deponien in Niedersachsen.

3.2 Bewertung der Umweltsituation im Geltungsbereich des Plans

Die Umweltsituation in Niedersachsen wird durch die Messdaten des Lufthygienischen Überwachungsnetzes Niedersachsen (LÜN) 1), durch die Messberichte des gewässerkundlichen Landesdienstes 2) und die Berichte über den Zustand der Gewässer (Grund- und Oberflächengewässer) nach der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 8. 2013 (ABl. EU Nr. L 226 S. 1), - sog. Wasserrahmenrichtlinie 3) - sowie durch die Erkenntnisse aus dem Boden-Dauerbeobachtungsprogramm des Landes Niedersachsen beschrieben.

Danach sind keine großräumigen Überschreitungen von Umweltzielwerten identifizierbar, die auf den aktuellen Betrieb von Anlagen nach der IE-Richtlinie zurückzuführen sind. Die Beobachtung kleinräumiger Überschreitungen zum Beispiel von Prüfwerten für Bodenbelastungen aufgrund historischer Anlagenaktivitäten erfolgt im Bedarfsfall durch separate Messprogramme. Erforderliche betriebliche Sanierungsmaßnahmen werden unabhängig von Messprogrammen durchgeführt.

Das Emissionspotential bei der Abfallablagerung betrifft maßgeblich den Wasserpfad, Bodenpfad und - insbesondere bei Altdeponien mit organikreichen Abfällen - den Luftpfad. Die geeigneten technischen und betrieblichen Vorkehrungen, mit denen entsprechenden Schadstoffeinträgen in Grundwasser, Boden, Oberflächengewässer und die Luft entgegenzuwirken ist, sind Gegenstand der behördlichen Genehmigung und Überwachung von Deponien.

Die Relevanz des Grundwasserschutzes bei den zu treffenden Vorkehrungen bei Deponien ist im Geltungsbereich des Überwachungsplans vor dem zusätzlichen Hintergrund der hydrogeologischen Verhältnisse in Niedersachsen und der in weiten Teilen des Landes erfolgenden Nutzung von Grundwasservorkommen für die Trinkwassergewinnung zu sehen (vgl. Nummer 3.2.1).

Mit Blick auf die Nutzung von Fließgewässern als Vorfluter für das gereinigte Sickerwasser aus Deponien sind die unterschiedlichen Typen von Fließgewässern beachtlich, die im Geltungsbereich des Plans vorkommen (vgl. Nummer 3.2.2).

Die luftgetragenen Emissionen sind insbesondere relevant bei Altdeponien, auf denen Abfälle mit hohem organischen Anteil abgelagert wurden (vgl. Nummer 3.2.3).

3.2.1 Grundwasser

Der Schutz des Grundwassers vor schädlichen Einflüssen aus einer Deponie wird über die technischen Sicherungsmaßnahmen hinaus insbesondere durch das Vorhandensein einer geologischen Barriere bestimmt.

Potenzielle geologische Barrieregesteine sind in Niedersachsen sehr heterogen verteilt. Für die Anlage von Deponien geeignete Flächen mit einer geringen Wasserdurchlässigkeit und einem entsprechenden Rückhaltevermögen für Schadstoffe finden sich in unterschiedlichen geologischen Einheiten.

Für eine fachgerechte Standortbewertung sind detaillierte Untersuchungen der geologischen Gegebenheiten erforderlich. Vor allem Fließrichtung, Abstandsgeschwindigkeit und Flurabstände des Grundwassers, Aquifermächtigkeiten, hydraulische Durchlässigkeiten, Schutzfunktion der geologischen Barriere (Schadstoffrückhaltevermögen), anthropogen bedingte Vorbelastungen, geogener Hintergrund, Setzungsempfindlichkeit und mögliche Inhomogenitäten des Untergrundes sind zu betrachten.

Neben dem Schutz des Grundwassers unmittelbar am Deponiestandort sind auch Nutzungen des Grundwassers im weiteren Umfeld einer Deponie zu betrachten. Die aktuellen Darstellungen möglicher Nutzungen wie beispielsweise Wasserschutz- oder Wassereinzugsgebiete finden sich auf den Kartenservern des MU 4) sowie des LBEG 5).

Für die Durchführung der Überwachung ist mit Blick auf den Grundwasserpfad die Überwachung der Errichtung der Abdichtungssysteme (Bauüberwachung) von besonderer Bedeutung. Die Abdichtungssysteme mit ihrer herausragenden Bedeutung für den Schutz von Boden und Grundwasser bei Deponien sind nach Errichtung einer späteren direkten Kontrolle und Reparatur nur noch sehr eingeschränkt zugänglich. Dies gilt sowohl für das Basisabdichtungssystem als auch für das Oberflächenabdichtungssystem.

Deshalb bedarf es bei der Errichtung der Deponieabdichtungssysteme zusätzlich zu den Maßnahmen der Eigen- und Fremdprüfung der ebenfalls in der DepV vorgegebenen verdichteten behördlichen Bauüberwachung (Anhang 1 Nr. 2.1 DepV). Dies gilt entsprechend für die technischen Maßnahmen zur Vervollständigung, Verbesserung oder künstlichen Schaffung einer geologischen Barriere nach Anhang 1 Nr. 1.2 Ziffer 3 DepV.

3.2.2 Oberirdische Gewässer

Die Qualität oberirdischer Gewässer darf durch die Einleitung gereinigten Sickerwassers und Oberflächenwassers von Deponien nicht verschlechtert werden ("Verschlechterungsverbot/Verbesserungsgebot"). Zudem sind bei der Einleitung der unterschiedliche ökologische Zustand und das unterschiedliche ökologische Potenzial sowie der jeweilige chemische Zustand des Gewässers (ausgedrückt durch Umweltqualitätsnormen) zu berücksichtigen.

Zur Umsetzung der EG-WRRL enthält die Oberflächengewässerverordnung vom 20. 7. 2011 (BGBl. I S. 1429) Anforderungen zu den genannten Kriterien. Je nachdem, ob es sich bei dem Vorfluter einer Deponie z. B. um einen großen Fluss (z. B. Elbe, Weser oder Ems) oder um ein kleines Heidegewässer handelt, unterscheiden sich somit die jeweiligen Einleitbedingungen.

Bei der Überwachung der auf die Sickerwasserbehandlung und sonstige Abwasserbeseitigung bezogenen Einrichtungen einer Deponie wirken die Deponiebehörde und die Wasserbehörde entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen (vgl. auch Nummer 4).

3.2.3 Emissionen in den Luftpfad

Vorrangig auf Abfalldeponien, auf denen Abfälle mit hohem organischen Anteil abgelagert wurden, können Emissionen über den Luftpfad bei den zu überwachenden Vorkehrungen eine Rolle spielen.

Aus den Abbauvorgängen bei den auf diesen Abfalldeponien abgelagerten Abfällen folgt, dass als Hauptmasse der Gase durch den Abbau der organischen Säuren die gasförmigen Abbauprodukte Methan und Kohlendioxid entstehen. Die aktive Entgasung kann gasförmige Emissionen maßgeblich reduzieren, wenn gegenüber dem äußeren Luftdruck ein geringer Unterdruck erzeugt wird. Eine derartige Entgasung erfasst auch die Spurengase und deren Abbauprodukte. Sofern in der dann folgenden Gasverwertung (BHKW oder hilfsweise Fackelanlage) Kohlenwasserstoffverbindungen oxidiert werden, werden auch die organischen Geruchsstoffe und Spurengase beseitigt.

3.3 Verzeichnis der Deponien

Die in den Geltungsbereich des Überwachungsplans fallenden Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase sind in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt.

Das Verzeichnis der Deponien gemäß Anlage 1 enthält eine vollständige Aufstellung der Deponien in Niedersachsen, die der IE-Richtlinie unterliegen (vgl. Nummer 3.3.1).

In Anlage 2 sind die Deponien in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase aufgeführt, die nicht der Überwachung nach der IE-Richtlinie unterliegen (§ 47 Abs. 7 KrWG), sondern nur der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG.

Nicht aufgeführt in den Anlagen sind die Deponien in der Nachsorgephase. Die Deponien in der Nachsorgephase unterliegen nicht der IE-Richtlinie und sind im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG zu überwachen (vgl. Nummer 3.3.2).

Die für die unterschiedlichen Deponien festzulegenden Überwachungshäufigkeiten für die Regelüberwachung ergeben sich aus Nummer 3.4.

3.3.1 Verzeichnis der Deponien gemäß IE-Richtlinie

Unter die IE-Richtlinie fallen in Niedersachsen sämtliche Deponien der Klassen I, II und III, sofern diese sich in der Ablagerungs- oder Stilllegungsphase befinden. Die Deponien sind in dem Verzeichnis nach Anlage 1 erfasst. Kleinstdeponien der Klasse I, II oder III, die aus dem Anwendungsbereich der IE-Richtlinie herausfallen würden, werden in Niedersachsen zurzeit nicht betrieben. Ebenfalls werden in Niedersachsen zurzeit keine Untertagedeponien der Klasse IV betrieben, die andernfalls bei den der IE-Richtlinie unterliegenden Deponien zu erfassen wären.

Mit Blick auf die unterschiedlichen Mindestintervalle der Vor-Ort-Besichtigungen gemäß Nummer 3.4 gliedert sich die Anlage 1 in folgende Teilverzeichnisse:

  1. 1.

    Öffentlich zugängliche Deponien in der Ablagerungsphase,

  2. 2.

    betriebseigene Deponien in Ablagerungsphase,

  3. 3.

    öffentlich zugängliche Deponien in der Stilllegungsphase,

  4. 4.

    betriebseigene Deponien in der Stilllegungsphase.

3.3.2 Nicht der IE-Richtlinie unterliegende Deponien

Deponien der Klasse 0 und Altdeponien nach § 3 Abs. 2 AbfAblV unterliegen als Inertabfalldeponien i. S. der Deponierichtlinie auch in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase nicht den besonderen Anforderungen einer Überwachung nach der IE-Richtlinie. Die betreffenden Deponien sind in dem Verzeichnis der Anlage 2 aufgeführt.

Nach Abschluss der Maßnahmen zur Stilllegung (insbesondere der Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems) und der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG unterliegen alle Deponien aufgrund des geänderten Emissionsverhaltens und des abgeschlossenen aktiven Betriebes nicht der IE-Richtlinie.

Die Inertabfalldeponien und sämtliche Deponien in der Nachsorgephase unterliegen der allgemeinen Überwachung nach § 47 Abs. 2 KrWG. Die Deponien in der Nachsorgephase sind in den Überwachungsprogrammen aufzuführen.

3.4 Kriterien für die Festlegung der Überwachungsintervalle der Regelüberwachung

Im Überwachungsplan wird der Rahmen für die Überwachung sämtlicher Deponien in Niedersachsen festgelegt, die der IE-Richtlinie unterliegen.

Für die unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien der Klassen I, II und III in der Ablagerungs- oder Stilllegungsphase dürfen nach § 22a Abs. 3 DepV folgende Zeiträume zwischen zwei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Besichtigungen nicht überschritten werden:

  • ein Jahr bei Deponien der Klasse III,

  • zwei Jahre bei Deponien der Klasse II,

  • drei Jahre bei Deponien der Klasse I.

Bei den einzelfallbezogenen Ableitungen der Überwachungshäufigkeiten in den behördlichen Überwachungsprogrammen sind für betriebseigene Deponien sowie für sämtliche Deponien in der Stilllegungsphase die o. g. Mindestintervalle grundsätzlich ausreichend.

Abweichend sind alle öffentlich zugänglichen Deponien der Klassen I und II in der Ablagerungsphase mindestens einmal jährlich zu überwachen.

Deponien der Klasse 0, Altdeponien nach § 3 Abs. 2 AbfAblV und sämtliche Deponien in der Nachsorgephase unterliegen nicht den o. g. Mindesthäufigkeiten in der Überwachung.

Diese Deponien sind mindestens alle vier Jahre einer Vor-Ort-Besichtigung zu unterziehen.

Deponien, die aus mehreren Deponieabschnitten bestehen, werden als Gesamtanlage behandelt. Die Überwachungshäufigkeit richtet sich nach dem Deponieabschnitt, für den die häufigste Vor-Ort-Besichtigung erforderlich ist.

Unberührt von den Fristen für die Betriebsüberwachung bleibt die Bauüberwachung, die bei entsprechenden Baumaßnahmen in der Errichtungsphase und der Stilllegungsphase durchzuführen ist.

Inhaltlich umfasst die Überwachung des Deponiestandortes nach der IE-Richtlinie auch die Überwachung der dem Deponiebetrieb dienenden Anlagen. Des Weiteren können auf dem Deponiegelände weitere Anlagen betrieben werden, die nicht dem Deponiebetrieb dienen und somit einer eigenständigen Anlagenüberwachung unterliegen. Anlagen, die dem Überwachungsplan gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und § 52a BImSchG (RdErl. des MU vom 23. 10. 2013, Nds. MBl. S. 781) unterliegen, sind nach diesem zu überwachen. Soweit der Deponiestandort der Überwachung durch das zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt (GAA) unterliegt, ergibt sich die Abgrenzung der gewerbeaufsichtlichen Zuständigkeit zwischen den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Oldenburg (GAÄ-Z) und dem örtlichen GAA nach Anlage 3.

Die zuständigen Überwachungsbehörden überprüfen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung der konkreten Situation im Hinblick auf umwelt-, genehmigungs- oder sicherheitsrelevante örtliche Gegebenheiten, ob eine Veränderung der festgelegten Frist für die Vor-Ort-Besichtigung (Regelüberwachung) erforderlich ist. Das Ergebnis der Überprüfung ist bei einer erforderlichen Veränderung im Überwachungsprogramm der Überwachungsbehörde zu dokumentieren

Das MU ist einmal jährlich zum Stichtag 1. Juli unter Übersendung der Überwachungsprogramme über alle erfolgten Anpassungen zu informieren.

3.5 Überwachung aus besonderem Anlass

Gemäß § 22a Abs. 4 DepV haben die zuständigen Behörden unbeschadet der Regelüberwachung eine zusätzliche Überwachung durchzuführen bei Beschwerden wegen ernsthafter Umwelteinwirkungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften des KrWG oder einer aufgrund des KrWG erlassenen Rechtsverordnung (hier insbesondere der DepV).

Die zuständige Behörde entscheidet aufgrund der sachlichen Umstände, ob die zusätzliche Überwachung mit einer Vor-Ort-Besichtigung zu verbinden ist.