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  • ab 02.01.2015 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 DepÜPRdErl - Datenerhebungs- und Berichtsformular; Vor-Ort-Besichtigung nach § 22a Abs. 2 DepV

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
Redaktionelle Abkürzung
DepÜPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

1. Einleitung

Vor-Ort-Besichtigungen an Deponien sollen dazu beitragen, dass das Umweltrecht eingehalten und der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet werden. Insbesondere sollen sie sicherstellen, dass Deponien gemäß ihrer Zulassung (Planfeststellung, Genehmigung, Anzeige) errichtet, betrieben, stillgelegt und nachgesorgt werden.

2. Rechtsgrundlagen

Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010 über Industrieemissionen (sog. Industrieemissionsrichtlinie) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 734) in deutsches Recht umgesetzt und mit Artikel 3 dieses Gesetzes wurde das KrWG entsprechend geändert. Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung vom 2. 5. 2013 (BGBl. I S. 973) konkretisiert in Artikel 7 die Umsetzung u. a. durch eine Änderung der DepV.

Für die Überwachung von Deponien in Niedersachsen sind gemäß ZustVO-Abfall zuständig:

  • das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Göttingen,

  • das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover zugleich für das Gebiet des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Hildesheim,

  • das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Cuxhaven und Celle,

  • das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zugleich für die Gebiete der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Emden und Osnabrück,

  • die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet, soweit sie nicht in eigener Sache beteiligt ist und

  • das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, soweit Deponien der Bergaufsicht unterliegen.

3. Vor-Ort-Besichtigungen gemäß Überwachungsprogramm

Die Häufigkeit für regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen von Deponien legen die zuständigen Behörden nach § 22a Abs. 2 DepV in Überwachungsprogrammen fest. Grundlage dieser Überwachungsprogramme ist der Überwachungsplan des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz.

Die Vor-Ort-Besichtigung soll anhand des Erhebungsformulars (Anhang) durchgeführt und ausgewertet werden. Dieses beinhaltet

  • ein Deckblatt,

  • ein Vorblatt (Teil 1),

  • die Stammdaten (Teil 2),

  • den Prüfkatalog (Teil 3),

  • das Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung (Teil 4),

  • eine Kurzfassung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung (Teil 5),

  • eine Liste der Anlagen (Teil 6) und

  • ein Hinweisblatt zur Handhabung der Eintragungen (Teil 7).

Das Erhebungsformular ist hinsichtlich der Eingabe von Text und Zahlen minimiert. Es kann unmittelbar als WORD-Dokument ausgefüllt werden. Soweit sich die geforderten Eintragungen nicht unmittelbar aus den Fragen erschließen, können dem Hinweisblatt (Anhang: Teil 7) zusätzliche Informationen entnommen werden.

Die Eintragungen in der Ergebnisspalte 1 dienen ausschließlich der Information und sind nicht ausschlaggebend für das Überwachungsergebnis.

Die Fragen zur Ergebnisspalte 2 sind jeweils so aufgebaut, dass jeweils bei Antwort "ja" kein Verstoß vorliegt. Somit sind Verstöße anhand von Einträgen bei "nein" in Ergebnisspalte 2 schnell als Abweichung von den Vorgaben zu identifizieren, die sich als mehr oder minder schwerwiegender Verstoß darstellen.

Schwerwiegende Verstöße erfordern gemäß § 22a Abs. 3 Satz 2 eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des Verstoßes. Bei der Beurteilung, ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist zu prüfen, ob durch den Verstoß

  • die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,

  • Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,

  • Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,

  • schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden oder

  • in vielfältiger oder grundlegender Weise oder wiederholt gegen die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Deponiebetriebes verstoßen wird.

Die mit "*"gekennzeichneten Punkte sind bei der Beurteilung, ob es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, besonders zu berücksichtigen.

Der Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung (Anhang: Datenerhebungs- und Berichtsformular insgesamt) ist dem Deponiebetreiber von der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln.

Die Veröffentlichung der Kurzfassung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung (Anhang: Deckblatt und Teil 5) gemäß Nummer 4.4 des Überwachungsplans erfolgt frühestens vier Wochen nach Übermittlung an den Deponiebetreiber.

4. Weitere Vor-Ort-Besichtigungen

Neben den regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen gemäß Überwachungsprogramm sind nach § 22a Abs. 3 Satz 2 DepV "zusätzliche Vor-Ort-Besichtigungen" durchzuführen, wenn der Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen die Zulassung verstößt. Erfolgt die zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung in gleichem Umfang wie die regelmäßige Vor-Ort-Besichtigung, soll danach die nächste regelmäßige Vor-Ort-Besichtigung in dem im Deponieüberwachungsprogramm festgelegten Zeitraum stattfinden.

"Anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigungen" nach § 22a Abs. 4 DepV führen die zuständigen Behörden ferner bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, bei Verstößen gegen das KrWG, die DepV oder einer anderen aufgrund des KrWG erlassenen Rechtsverordnung durch. Da nicht jede Beschwerde eine Vor-Ort-Besichtigung durch die Behörde auslösen soll, muss es sich um eine substantiierte Beschwerde handeln.