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  • ab 02.01.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 DepÜPRdErl - Durchführung der Vor-Ort-Besichtigung bei Deponien gemäß IE-Richtlinie

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
Redaktionelle Abkürzung
DepÜPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

4.1 Vorbereitung der Vor-Ort-Besichtigung

Die zuständige Behörde für die abfallrechtliche Überwachung einer Deponie, die der IE-Richtlinie unterliegt, bereitet die Vor-Ort-Besichtigungen auf Grundlage des Überwachungsprogramms der Überwachungsbehörde vor, das nach den Vorgaben des vorliegenden Überwachungsplanes aufgestellt wurde.

Soweit die Aufgaben anderer Behörden, die für die Überwachung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden oder der Anlagensicherheit zuständig sind, von der zu überwachenden Deponie oder ihrer Nebenanlagen berührt sind, sind diese Behörden an der Terminplanung zu beteiligen (z. B. die zuständige Wasserbehörde im Hinblick auf die Einleitung von gereinigtem Sickerwasser oder sonstigem Abwasser in Gewässer). Die regelmäßigen Vor-Ort-Überprüfungen nach Nummer 3.4 sind grundsätzlich durch die für die Anlage zuständigen Behörden gemeinsam durchzuführen.

Federführend für die Durchführung der Überwachung nach der IE-Richtlinie auf Grundlage dieses Überwachungsplanes ist die zuständige Deponiebehörde. Die zuständigen Deponiebehörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg, das LBEG sowie die Region Hannover (vgl. Anlagen 1 und 2).

4.2 Datenerhebung und Dokumentation

Die Datenerhebung und Dokumentation der Überwachungsergebnisse hat für die regelmäßigen Vor-Ort-Überprüfungen nach dem einheitlichen Datenerhebungs- und Berichtsformular gemäß Anlage 4 zu erfolgen.

Die im Rahmen der medienübergreifenden Inspektion beteiligten weiteren Überwachungsbehörden übermitteln ihre Beiträge der federführenden Behörde in dem von dieser gesetzten Zeitrahmen.

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die federführende zuständige Behörde einen Bericht (Anlage 4: Datenerhebungs- und Berichtsformular insgesamt) mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Deponiebetrieb (Zulassungsanforderungen) und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Der Bericht ist dem Deponiebetreiber durch die federführende Behörde binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln.

4.3 Nachprüfung bei Verstößen gegen Zulassungsanforderungen

Wurde bei einer Vor-Ort-Überprüfung festgestellt, dass die Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Deponiezulassung verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach der Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Überprüfung zu erfolgen.

Soweit im Rahmen der erneuten Überprüfung eine umfassende Überwachung nach dem einheitlichen Datenerhebungs- und Berichtsformular gemäß Anlage 4 erfolgt, beginnt die Frist bis zur nächsten regelmäßigen Kontrolle von diesem Zeitpunkt an zu zählen. Beschränkt sich die erneute Kontrolle und Dokumentation ausschließlich auf die zuvor festgestellten Mängel, verschiebt sich der Termin zur nächsten regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigung nicht.

Bei schwerwiegenden Mängeln, die nicht im inhaltlichen Überwachungsbereich der Deponiebehörde festgestellt wurden, erfolgt die zusätzliche Vor-Ort-Überprüfung durch die dafür zuständige sonstige Behörde. Diese Behörde unterrichtet die federführend zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Nachprüfung.

Die in Anlage 4 mit "*"gekennzeichneten Punkte sind bei der Beurteilung, ob es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, besonders zu berücksichtigen.

4.4 Veröffentlichung von Überwachungsergebnissen

Die Kurzfassung des Ergebnisses der Vor-Ort-Besichtigung (Anlage 4: Anhang Deckblatt und Teil 5 des Datenerhebungs- und Berichtsformulars) ist der Öffentlichkeit innerhalb von vier Monaten aktiv zugänglich zu machen, z. B. auf der Homepage der zuständigen Überwachungsbehörde. Die Veröffentlichung erfolgt frühestens vier Wochen nach Übermittlung des Berichtes über die Vor-Ort-Besichtigung (Anlage 4: Datenerhebungs- und Berichtsformular insgesamt) an den Deponiebetreiber.

Der Bericht über das Ergebnis der Vor-Ort-Besichtigung (Anlage 4: Anhang Deckblatt und Teil 4) ist der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung auf Antrag zugänglich zu machen.

An
das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte