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  • ab 02.01.2015 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 DepÜPRdErl - Rechtliche Grundlagen

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
Redaktionelle Abkürzung
DepÜPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400

2.1 Europäisches Recht

Mit der IE-Richtlinie wird die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 1. 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - im Folgenden: IVU-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 4. 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), überarbeitet und mit den folgenden sechs sektoralen Richtlinien zusammengeführt, die Anforderungen an einzelne Anlagenarten festlegen:

  • Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft,

  • Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 12. 2000 über die Verbrennung von Abfällen,

  • Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. 3. 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen,

  • Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20. 2. 1978 über Abfälle aus der Titandioxidproduktion,

  • Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. 12. 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien sowie

  • Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15. 12. 1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.

Die grundsätzlichen europarechtlichen Anforderungen an Deponien sind in der Deponierichtlinie und in der Entscheidung des Rates 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. EU Nr. L 11 S. 27) festgelegt.

Nach Artikel 1 Abs. 2 der Deponierichtlinie sind die technischen Anforderungen an Deponien durch den jeweiligen Stand der Deponierichtlinie abschließend festgelegt, sodass Deponien nicht zusätzlich dem für die sonstigen Anlagen in der IE-Richtlinie vorgesehenen Prozess der fortschreitenden Entwicklung bestverfügbarer Techniken auf Grundlage des sog. Sevilla-Prozesses unterliegen.

Nach Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie fallen mit bestimmten Ausnahmen die Deponien i. S. der Deponierichtlinie unter den Anwendungsbereich der IE-Richtlinie. Erfasst vom Anwendungsbereich der IE-Richtlinie sind dem dortigen Wortlaut zufolge Deponien mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 t Abfall pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, ausgenommen Deponien für Inertabfälle. Somit unterliegen Kleinstdeponien sowie Deponien für Inertabfälle nicht der IE-Richtlinie.

Anders als bei den übrigen von der IE-Richtlinie erfassten Industrieanlagen schließt sich bei Deponien an die Betriebsphase (Ablagerungsphase und Stilllegungsphase) bestimmungsgemäß eine lang andauernde Nachsorgephase an. Gemäß einhelliger Auslegung beziehen sich die besonderen Anforderungen der IE-Richtlinie bei Deponien auf die Ablagerungsphase und die Stilllegungsphase (Nummer 3.3.2).

Die für andere Anlagen typische Verpflichtung, vor Errichtung der Anlagen einen Ausgangszustandsbericht für Boden und Grundwasser nach Artikel 22 der IE-Richtlinie aufzustellen, war für Deponien nicht in deutsches Recht umzusetzen. Es gelten abschließend die Beweissicherungsmaßnahmen gemäß der DepV, die auf den Anforderungen der Deponierichtlinie fußen.

2.2 Umsetzung in deutsches Recht

Die für Deponien einschlägigen Anforderungen der IE-Richtlinie sind durch Änderungen des KrWG und der DepV in das deutsche Recht umgesetzt worden. Durch Artikel 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 734) wurde das KrWG angepasst und durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. 5. 2013 (BGBl. I S. 973) die DepV ergänzt.

Die konkreten Anforderungen finden sich in der geänderten DepV. Danach ergeben sich im Kern die nachfolgend genannten zusätzlichen Anforderungen an Deponien, die der deutsche Gesetzgeber mit der nachfolgend gekennzeichneten Ausnahme im Anwendungsbereich nicht auf die unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien eingeschränkt hat:

Geänderte Anforderungen nach der IE-Richtlinie:

  • Erweiterte Informationspflichten des Deponiebetreibers bei Ereignissen mit erheblicher Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und Verpflichtung der zuständigen Behörde, geeignete Maßnahmen zur Begrenzung von Umweltauswirkungen zu ergreifen (§ 12 Abs. 6 DepV),

  • Ausweitung der allgemeinen Informationspflicht des Deponiebetreibers auf alle Feststellungen, dass die Anforderungen der Deponiezulassung nicht eingehalten werden (§ 13 Abs. 4 DepV),

  • zusätzliche Berichtspflichten auf Anforderung der zuständigen Behörde zu Daten, die einen Vergleich des Betriebes der Deponie mit dem Stand der Technik erlauben (§ 13 Abs. 7 DepV),

  • Verpflichtung der zuständigen Behörde, Entscheidungen über den Antrag auf Planfeststellung einer Deponie sowie Stilllegungsanordnungen bei planfeststellungsbedürftigen Deponien im Internet öffentlich bekannt zu machen (§ 21a DepV),

  • Ausweitung der Pflicht, behördliche Entscheidungen regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen (§ 22 DepV),

  • Verpflichtung zur Aufstellung von übergreifenden Überwachungsplänen für diejenigen Deponien, die der IE-Richtlinie unterliegen, sowie zur Aufstellung von auf den Amtsbezirk bezogenen, aus den Überwachungsplänen abgeleiteten Überwachungsprogrammen (§ 22a Abs. 1 und 2 DepV),

  • Verpflichtung der Behörden zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach bestimmten Mindestzyklen (Regelüberwachung), zur Durchführung zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen aus besonderem Anlass sowie zur Dokumentation der Überwachungsergebnisse in einem gesonderten Bericht, der der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist (§ 22a Abs. 3 bis 5 DepV).

Betreffend der Pflicht, behördliche Entscheidungen regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen (§ 22 DepV), ist Folgendes zu beachten:

Seit der vollständigen Ablösung der allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Festlegung des abfallrechtlichen Standes der Technik bei Deponien (TA Abfall und TA Siedlungsabfall) durch die DepV im Jahr 2009 sind die Anforderungen betreffend des Standes der Technik bereits durch diese Verordnung unmittelbar für den Betreiber rechtsverbindlich festgelegt.

Diesbezügliche entgegenstehende Festsetzungen in bestehenden Bescheiden werden unmittelbar durch den jeweiligen Stand der DepV überregelt. Somit ergibt sich der Bedarf zur Fortschreibung der behördlichen Entscheidungen für eine Deponie aus den Gründen des § 22 DepV insbesondere für den Fall, dass dazu anlassgebende Beeinträchtigungen von einer Deponie verursacht werden oder bestimmte Ausnahmemöglichkeiten der DepV umgesetzt werden.

2.3 Rechtliche Anforderungen an den Überwachungsplan

Überwachungspläne sollen nach § 22a DepV folgende Inhalte darstellen:

  • den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

  • eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,

  • ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,

  • Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,

  • Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie

  • soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

Diese Punkte sind in den Nummern 3 und 4 des Überwachungsplans umgesetzt.