Abschnitt 1 DepÜPRdErl - Einleitung
Bibliographie
- Titel
- Überwachungsplan für Deponien gemäß Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, § 47 Abs. 7 KrWG und § 22a DepV
- Redaktionelle Abkürzung
- DepÜPRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400
Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11. 2010 über Industrieemissionen - im Folgenden: IE-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25) verpflichtet in Artikel 23 die Mitgliedstaaten, ein System für Umweltinspektionen von Industrieanlagen einzuführen, das die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der von der IE-Richtlinie erfassten Anlagen auf die Umwelt umfasst. Nach Anhang I Nr. 5.4 der IE-Richtlinie fallen mit den unten dargestellten Ausnahmen auch die Deponien i. S. der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. 4. 1999 über Abfalldeponien (ABl. EU Nr. L 182 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/97/EU des Rates vom 5. 12. 2011 (ABl. EU Nr. L 328 S. 49) - im Folgenden: Deponierichtlinie - unter den Regelungsbereich der IE-Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass alle betreffenden Anlagen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind. In den Umweltinspektionsplänen sind die Verfahren für die Aufstellung von Programmen zur Durchführung von routinemäßigen und nicht routinemäßigen Umweltinspektionen festzulegen, welche von den dafür zuständigen Behörden aufzustellen sind.
Die Anforderungen der IE-Richtlinie sind betreffend die Anforderungen an Deponien und deren Überwachung im KrWG und in der DepV festgelegt. Danach sind Überwachungspläne und Überwachungsprogramme für Deponien aufzustellen (§ 47 Abs. 7 KrWG), die den Inhalten nach § 22a DepV zu entsprechen haben.
Der Überwachungsplan für Deponien legt bezogen auf Niedersachsen für alle unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien die Vorgaben fest, nach denen die zuständigen Überwachungsbehörden die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen zu bestimmen haben und beinhaltet Maßgaben zur Durchführung der planmäßigen und außerplanmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen (Inhalt und Dokumentation).
Diejenigen Deponien, die einer den Anforderungen der IE-Richtlinie entsprechenden Überwachung zu unterziehen sind, sind in einem Verzeichnis aufgeführt. Dies betrifft sämtliche Deponien der Klassen I, II und III in der Ablagerungs- und Stilllegungsphase. Deponien der Klasse IV, die ebenfalls von der IE-Richtlinie erfasst sind, werden in Niedersachsen zurzeit nicht betrieben.
Zusätzlich ist im Überwachungsplan dargestellt, in welchem Mindestumfang die nicht unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien einer Überwachung zu unterziehen sind. Dies betrifft Deponien für Inertabfälle, also Deponien der Klasse 0, und Altdeponien nach § 3 Abs. 2 der bis zum 15. 7. 2009 geltenden AbfAblV, die ebenfalls in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sowie alle Deponien in der Nachsorgephase.
Der Überwachungsplan stellt für die unter die IE-Richtlinie fallenden Deponien in Niedersachsen den Inspektionsplan gemäß Artikel 23 der IE-Richtlinie dar. Die unter das Immissionsschutzrecht fallenden Industrieanlagen sowie die unter das Wasserrecht fallenden Abwasserbehandlungsanlagen werden in jeweils eigenen Überwachungsplänen dargestellt.