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  • ab 01.11.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 NErprobVO-RiStA - Ausnahmen von dem Erfordernis einer Erprobung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
Amtliche Abkürzung
NErprobVO-RiStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31200

Von dem Erfordernis einer Erprobung nach § 5 Abs. 5 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes ist ausgenommen die Übertragung des Amtes als

  1. 1.

    Richterin oder Richter am Amtsgericht als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors an einem Gericht mit vier oder fünf Richterplanstellen,

  2. 2.

    Richterin oder Richter am Finanzgericht,

  3. 3.

    Vorsitzende Richterin oder Vorsitzender Richter am Finanzgericht,

  4. 4.

    Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Finanzgerichts,

  5. 5.

    Präsidentin oder Präsident des Finanzgerichts,

  6. 6.

    Richterin oder Richter am Arbeitsgericht als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Arbeitsgerichts und

  7. 7.

    Direktorin oder Direktor des Arbeitsgerichts.