§ 7 NErprobVO-RiStA - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Erprobung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (NErprobVO-RiStA)
- Amtliche Abkürzung
- NErprobVO-RiStA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31200
(1) 1Auf Erprobungen, die vor dem 1. November 2024 begonnen haben, ist Abschnitt 9 der Allgemeinverfügung des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 4. Februar 2015 (Nds. Rpfl. S. 77), geändert durch Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 19. Dezember 2019 (Nds. Rpfl. 2020 S. 49), weiter anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 gilt für die Beurteilung nach Abschluss der Erprobung § 6.
(2) Die Besetzung von Beförderungsstellen, die vor dem 1. November 2024 ausgeschrieben worden sind, setzt eine Erprobung nur dann voraus, wenn für die Übertragung des Amtes bereits nach Abschnitt 9 Nr. 1 der in Absatz 1 Satz 1 genannten Allgemeinverfügung des Justizministeriums eine Erprobung vorausgesetzt war.